Damit die Arbeitnehmer ihrer Meldepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit nach § 38 Abs. 1 SGB III nachkommen, sollen die Arbeitgeber sie nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III über ihre Meldepflicht informieren.

Erfüllt ein Arbeitgeber diese Obliegenheit nicht, macht er sich jedoch nach dem Urteil des BAG[1] nicht schadensersatzpflichtig. Denn die Informationspflicht in § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III dient lediglich der Verbesserung des Zusammenwirkens von Arbeitgeber, Arbeitnehmer und den Agenturen für Arbeit und nicht dem Schutz des Vermögens des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber wird zur Mitwirkung veranlasst, um im Sinne der Solidargemeinschaft den Eintritt der Arbeitslosigkeit möglichst zu vermeiden und die Dauer eingetretener Arbeitslosigkeit einzugrenzen.

 
Praxis-Tipp

Bei Abschluss eines Auflösungsvertrags sollte automatisch darüber informiert werden, dass eine Pflicht zur persönlichen Vorsprache bei der Agentur für Arbeit mindestens 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht. Falls die vereinbarte Beendigungsfrist kürzer ist, sollte auf die Pflicht hingewiesen werden, sich innerhalb von 3 Tagen (also: Kalendertage) nach Abschluss des Auflösungsvertrags persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden (§ 38 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Dabei kann auch auf § 38 Abs. 1 Satz 3 SGB III hingewiesen werden, wonach zur Wahrung der Frist eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunkts ausreicht, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung bei der Agentur für Arbeit nachgeholt wird.

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