Eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist eine Entschädigung für den Verlust des sozialen Besitzstands. Sie wird in aller Regel in Form einer Geldleistung an den Arbeitnehmer erbracht. Mit der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist häufig auch die Vereinbarung einer Abfindung verbunden.

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht nur in Ausnahmefällen, z. B.

  • nach § 1a KSchG,
  • wenn ein Sozialplan bei einer Betriebsänderung dies bestimmt,
  • das Arbeitsverhältnis nach einer sozialwidrigen unwirksamen Kündigung durch das Arbeitsgericht nach § 9 KSchG aufgelöst wird oder
  • eine tarifvertragliche Regelung eine Abfindungszahlung bestimmt.

Wegen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit können die Parteien selbst über den Abschluss eines Auflösungsvertrags und dessen Modalitäten (sofern kein Verstoß gegen Gesetz, Rechtsverordnung, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung vorliegt) entscheiden.[1] Deshalb muss für den Verlust des Arbeitsplatzes auch keine Abfindung vereinbart werden. Da der Arbeitnehmer jedoch i. d. R. keine Rechtsposition ohne entsprechende Gegenleistung aufgeben wird und die Zahlung einer Abfindung bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses beitragsfrei hinsichtlich der Sozialversicherung[2] ist und bei Einhaltung der Kündigungsfrist nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird, werden in der Praxis selten Auflösungsverträge ohne eine Abfindung geschlossen.

[2] Die Abfindung wird für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlt und stellt damit kein (beitragspflichtiges) Arbeitsentgelt dar: BAG, Urteil v. 9.11.1988, 4 AZR 433/88.

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