Soll ein Auflösungsvertrag mit einem Minderjährigen abgeschlossen werden, bedarf es grds. der Einwilligung bzw. Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (§§ 107, 108 BGB), es sei denn, dieser hat den Minderjährigen gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 BGB ermächtigt. Dies kann aber nicht schon dann angenommen werden, wenn der gesetzliche Vertreter den Arbeitsvertrag gemeinsam mit dem Minderjährigen unterzeichnet hat. Im Übrigen kann eine erteilte Ermächtigung jederzeit zurückgenommen werden. Gesetzliche Vertreter sind i. d. R. gem. § 1626 BGB der Vater und die Mutter bei bestehender Ehe. Bei Berufsausbildungsverhältnissen greift die Ermächtigungsnorm des § 113 BGB nicht, weshalb immer die Einwilligung bzw. Genehmigung des gesetzlichen Vertreters erforderlich ist.

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