Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ergibt sich, dass der Arbeitgeber frei entscheiden kann, wem er das Angebot zum Abschluss eines Auflösungsvertrags macht. Auf diese Weise können Arbeitsverhältnisse auch mit Personen beendet werden, denen man z. B. wegen besonderem Kündigungsschutz oder den Grundsätzen der Sozialauswahl nicht kündigen könnte.

Werden in einem Betrieb wegen Personalabbau mit mehreren Personen Auflösungsverträge mit großzügigen Abfindungen geschlossen, kann es vorkommen, dass auch andere Arbeitnehmer, die u. U. schon einen neuen Arbeitsplatz haben, mit einer solchen Abfindung gehen wollen und sich auf den "Gleichbehandlungsgrundsatz" berufen. Dieser findet aber bei der Ausübung von Gestaltungsrechten und deshalb auch beim Abschluss von Auflösungsverträgen keine Anwendung.[1] Hier hat die Vertragsfreiheit Vorrang (bei der Frage, mit wem der Auflösungsvertrag abgeschlossen wird). Im Übrigen wird man grundsätzlich nicht sagen können, dass Personen, die ihren Arbeitsplatz behalten können, schlechter behandelt werden, als diejenigen, die gegen Abfindung ausscheiden.

Etwas anderes gilt aber hinsichtlich der Bemessung der Abfindung (also bei der Frage, wie hoch der Abfindungsbetrag ist).[2]

[1] BAG, Urteil v. 25.2.2010, 6 AZR 911/08. Etwas anderes gilt beim Abschluss von Sozialplänen. Dort ist der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 BetrVG zu beachten, BAG, Urteil v. 19.2.2008, 1 AZR 1004/06.

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