Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit (§§ 145, 241, 311 BGB) folgt die Zulässigkeit der Aufhebung des Vertragsverhältnisses für die Gegenwart und die Zukunft. Eine rückwirkende Aufhebung ist regelmäßig rechtlich nicht möglich.[1] Das Letztere kann natürlich auch nicht dadurch geschehen, indem man einfach das Abschlussdatum des Auflösungsvertrags zurückdatiert. Zudem dürfte ein solches Vorgehen in der Regel zumindest ein versuchter Betrug zulasten der Bundesagentur für Arbeit sein (§§ 263, 22 StGB).

Ist in einem Auflösungsvertrag der Beendigungszeitpunkt nicht genannt, wird man, wenn sich kein anderer Parteiwille ergibt, von einer sofortigen Beendigung ausgehen müssen.

[1] Welslau in HzA Gruppe 1, Rz 2009.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge