Praxis-Beispiel

Zwischen der Fa … und Frau/Herrn …

wird folgender

Abwicklungsvertrag

geschlossen:

§ 1

Das Arbeitsverhältnis endet aufgrund ordentlicher und fristgerechter, aus dringenden betrieblichen Erfordernissen[75z5] (oder: aus krankheitsbedingten Gründen[75z6] oder: aus betrieblichen Gründen oder: Begründung weglassen) ausgesprochener Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des ….[75z7]

§ 2

Der Arbeitgeber bezahlt Frau/Herrn …………… für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung im Sinne der §§ 9, 10 KSchG in Höhe von … EUR brutto.[75z8]

Die Abfindung wird mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also am … bezahlt.[75z9] Der Abfindungsanspruch ist bereits jetzt schon entstanden und damit vererblich.[75z10]

§ 3

Der Arbeitgeber stellt Frau/Herr …………………… bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich von der Arbeitsverpflichtung frei[75z11] unter Fortzahlung der Bezüge in Höhe von … EUR brutto monatlich und unter Anrechnung der Urlaubsansprüche.[75z12]

Oder:

… und unter Anrechnung der Resturlaubsansprüche aus diesem Urlaubsjahr und der anteilig für das nächste Urlaubsjahr entstehenden Urlaubsansprüche.[75z13]

Sie/er ist zwar damit nicht einverstanden, wird sich aber nicht zur Wehr setzen. Sie/er muss sich anderweitigen Verdienst anrechnen lassen[75z14] und verpflichtet sich deshalb, die Aufnahme anderer Tätigkeiten dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen und eine entsprechende Verdienstbescheinigung vorzulegen.

Oder:

§ 3

Frau/Herr …………………… erhält die Möglichkeit durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber … mit einer Ankündigungsfrist von … Tagen jederzeit das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden. In diesem Fall erhöht sich die unter § 2 vereinbarte Abfindung für jeden vollen Monat der vorzeitigen Beendigung um … EUR brutto. Angebrochene Monate werden wie folgt berechnet: für jeden Arbeitstag der vorzeitigen Beendigung erhält Frau/Herr …………………… EUR.[75z15]

§ 4

Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sind sämtliche finanziellen[75z16] Ansprüche[75z17] der Parteien gegeneinander, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt, mit Ausnahme der Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung und evtl. Urlaubsabgeltungsansprüche.[75z18] Es besteht kein Wiedereinstellungsanspruch.[75z19]

§ 5

Sollte für die Mitarbeiter der Firma … bis zum … ein Sozialplan erstellt werden, aus dem sich eine höhere Abfindung für Frau/Herrn … ergibt, so erhöht sich der Abfindungsbetrag nach Nr. 2 dieser Vereinbarung entsprechend. Eine bereits gezahlte Abfindung wird angerechnet.[75z20]

§ 6

Frau/Herr … bestätigt ausdrücklich, dass sie/er diesen Vertrag freiwillig und nach Einräumung einer ausreichenden Bedenkzeit abgeschlossen hat. Wegen eventueller Arbeitslosengeldansprüche wurde sie/er vor Abschluss dieses Vertrags ausdrücklich unter Übergabe des bei der Agentur für Arbeit erhältlichen Merkblattes an die Agentur für Arbeit verwiesen.[75z21]

§ 7

Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrags unwirksam sein, bleibt die Geltung der übrigen Vorschriften hiervon unberührt.[75z22]

……………………… , den …………………………

Für die Firma …………………………… Frau/Herr ……………………………

[75z6] S. o.
[75z7] Möglichst ordentliche Kündigungsfrist: § 158 SGB III.
[75z8] Oft wird 1/2 Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr vereinbart, vgl. auch § 1a Abs. 2 KSchG.
[75z9] Das ist eigentlich selbstverständlich, dient aber der Klarheit.
[75z10] Dies wurde für den Fall des Todes des AN vor Fälligkeit der Abfindung aufgenommen.
[75z11] Eine Freistellung wird insbesondere bei Arbeitnehmern in "Schlüsselpositionen" überlegenswert sein.
[75z12] Wird dies nicht ausdrücklich vereinbart, mindert die Freistellung den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht, weil der AN damit rechnen muss, zur Arbeit zurückgerufen zu werden und sich demnach zur Verfügung halten muss. Dem kann mit einer "unwiderruflichen Freistellung" entgegengewirkt werden. Die Verrechnung mit Urlaubsansprüchen, ggf. auch mit denen, die erst im Folgejahr entstehen, sollte zur Klarheit vereinbart werden.
[75z13] Diese Formulierung kann verwendet werden, wenn das Arbeitsverhältnis in einem Kalenderjahr gekündigt wurde, aber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst im nächsten Kalenderjahr eintritt.
[75z14] Wird dies nicht ausdrücklich im Vertrag festgelegt, könnte der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist u. U. doppelt verdienen, da Annahmeverzug nicht vorliegt und deshalb die Anrechnungsvorschrift des § 615 Satz 2 BGB nicht greift. Dieses Problem wird man sonst im Nachhinein nur mit Mühe über eine sog. ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) versuchen können, in den Griff zu bekommen: Es müsste dann deutlich gemacht werden können, dass man sich bei Abschluss des Auflösungsvertrags darüber einig war, dass der Arbeitnehmer mit der vereinbarten Zahlung während der Freistellung finanziell nur so gestellt werden sollte, wie er bei "normaler" Weiterarbeit gestanden hätte. Das muss aber nicht immer zwangsläufig so sein: u. U. kann sich der Arbeitnehmer ja einen "Wunsch auf Weiterarbeit abkaufe...

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