Um dem Arbeitnehmer einen Anreiz zu schaffen, noch während des Laufs der Kündigungsfrist möglichst schnell eine neue Arbeitsstelle zu suchen, dadurch den Eintritt von Arbeitslosigkeit zu vermeiden und andererseits dem Arbeitgeber Kosten zu sparen, wird nicht selten im Auflösungsvertrag für den Arbeitnehmer eine einseitige Beendigungsoption (sog. Turboklausel) vereinbart. Diese räumt dem Arbeitnehmer das Recht ein, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden und schafft durch die Vereinbarung einer Abfindungserhöhung für diesen Fall auch den Anreiz für den Arbeitnehmer, so zu handeln. Solche Vereinbarungen sind zulässig, weil der Arbeitnehmer es selbst in der Hand hat, davon Gebrauch zu machen.

 

Praxis-Tipp für die Formulierung

"Der Arbeitnehmer erhält (z. B. ab dem …) die Möglichkeit, durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsführung das Arbeitsverhältnis mit einer Ankündigungsfrist von 14 Tagen jeweils zum Monatsende vorzeitig zu beenden. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung erhöht sich die Abfindung in diesem Vertrag für jeden vollen Kalendermonat der vorzeitigen Beendigung um … EUR brutto. Angebrochene Monate werden mit 30stel gerechnet."

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