Einem minderjährigen ledigen Kind kann im Fall der Ausreise seiner Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils, denen oder dem eine Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 104a erteilt oder verlängert wird, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn
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es am 1. Juli 2007 das 14. Lebensjahr vollendet hat, |
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es sich seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig oder geduldet in Deutschland aufhält, |
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es die deutsche Sprache beherrscht, |
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seine Personensorge sichergestellt ist. |
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