Für die Frage kollektiver Beteiligungsrechte kommt es darauf an, ob im Betrieb oder der Verwaltung Betriebsverfassungsrecht oder Personalvertretungsrecht zur Anwendung kommt. Die Abgrenzung erfolgt nach den §§ 130 BetrVG, 95 BPersVG.

4.1 AT-Beschäftigte in Betrieben mit Betriebsrat

Da in allen Betrieben mit privatrechtlichem Unternehmen als Rechtsträger das Betriebsverfassungsgesetz gilt, gilt dies auch dann, wenn das Unternehmen vollständig im Besitz der öffentlichen Hand ist und der TVöD anzuwenden ist.

Der Kreis der AT-Beschäftigten fällt in den persönlichen Geltungsbereich des BetrVG. Die AT-Beschäftigten gehören wie die übrigen Mitarbeiter mit Ausnahme der leitenden Angestellten zur Belegschaft. Gerade deswegen ist die Abgrenzung zu den leitenden Angestellten wichtig.

AT-Beschäftigte haben in der Betriebsverfassung keine Sonderstellung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beziehen sich die Aufgaben des Betriebsrats daher auch auf die AT-Beschäftigten als Teil der Belegschaft.[1] Tatsächlich kann der Betriebsrat im Hinblick auf den fehlenden Schutz durch tarifvertragliche Regelungen besondere Aktivitäten entwickeln, auch wenn dies die betroffenen AT-Beschäftigten möglicherweise gar nicht wünschen.

Dies führt zu folgenden Konsequenzen:

  • AT-Beschäftigte sind wahlberechtigt und wählbar.
  • Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG.
  • Eine Eingruppierung in die tarifliche Vergütungsordnung scheidet aus. Da der Betriebsrat aber prüfen muss, ob eine Eingruppierung zu erfolgen hat, spricht viel dafür, dass diesem die Höhe der vereinbarten Vergütung mitzuteilen ist. Im Übrigen hat der Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 BetrVG ohnehin einen Anspruch auf Einsicht in die Bruttolohnlisten auch der AT-Beschäftigten.[2]
  • Gibt es für AT-Beschäftigte ein betriebliches Vergütungssystem, muss die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in dieses System eingeholt werden.
  • Gibt es neben einer tariflichen Vergütungsordnung ein außertarifliches gestuftes Vergütungssystem, so erschöpft sich im Falle des Herauswachsens eines Arbeitnehmers aus der tariflichen Vergütungsordnung die mitbestimmungspflichtige Umgruppierung nicht in der "Ausgruppierung", sondern erfasst notwendig zugleich die Eingruppierung in das außertarifliche System.[3]
  • Bei Kündigungen ist der Betriebsrat nach § 102 BetrVG zu beteiligen.
  • Der Betriebsrat hat bei der Regelung der Arbeitszeit das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.

     
    Wichtig

    Die Dauer (Volumen) der Arbeitszeit fällt nicht unter § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Die Arbeitsvertragsparteien können daher das Volumen der Arbeitszeit frei vereinbaren.

Betriebsvereinbarungen über Lage und Verteilung der Arbeitszeit erfassen daher auch AT-Beschäftigte, es sei denn, die AT-Beschäftigten sind als besondere Arbeitnehmergruppe aus dem Geltungsbereich einer Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede ausgeschlossen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Auffassung gefolgt wird, dass auch der Arbeitsvertrag mit einem AT-Beschäftigten eine Vereinbarung zur Arbeitszeitdauer enthalten muss.[4] Allerdings müssen im Rahmen der Mitbestimmung zulässige Vereinbarungen zur Dauer der Arbeitszeit beachtet werden.

  • Auch wenn sich in der Rechtsprechung die Auffassung durchsetzen sollte, dass mit AT-Beschäftigten keine Vereinbarung zur Dauer der Arbeitszeit getroffen werden muss, ist die Mitbestimmung des Betriebsrats weder logisch ausgeschlossen[5] noch fehlt es am Regelungsbereich. Der Regelungsbedarf kann sich weiterhin auf Fragen der Verteilung der Arbeitszeit beziehen wie z. B. Festlegung eines täglichen Arbeitszeitrahmens oder Regelung zum Samstag als Arbeitstag.
  • Im Rahmen seines Überwachungsrechts nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann der Betriebsrat nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf jeden Fall vom Arbeitgeber auch hinsichtlich der AT-Beschäftigten Auskunft über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit verlangen. Im Hinblick auf die Überwachungspflicht zur Einhaltung der Grenzen des ArbZG hat der Arbeitgeber diese Informationen auch dann zu beschaffen und weiterzuleiten, wenn er im Hinblick auf eine "Vertrauensarbeitszeit" die tatsächlichen Arbeitszeiten der AT-Beschäftigten nicht zur Kenntnis nehmen will.[6]

    Dass der Arbeitgeber auch gegenüber AT-Beschäftigten eine Verpflichtung zur Aufzeichnung der Arbeitszeit hat, ergibt sich nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts aus dem Arbeitsschutzgesetz[7]

  • Entgegen einer in der Praxis verbreiteten Meinung scheidet bei AT-Beschäftigten das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG nicht automatisch aus. Das Mitbestimmungsrecht endet erst dort, wo es um die Gestaltung konkreter Arbeitsverhältnisse geht und wo besondere, nur den einzelnen Arbeitnehmer betreffende Umstände die Maßnahme veranlassen oder inhaltlich bestimmen.[8]
  • Beschäftigt der Arbeitgeber mehrere AT-Beschäftigte, hat der Betriebsrat ein weitgehendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Die Vergütungsregelungen im TVöD lösen bei AT-Beschäftigten die Sperrwirkung nach § 87 Abs. 1 Einleitungssatz gerad...

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