Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eines AT-Beschäftigten gibt es kaum Besonderheiten.

  • Das KSchG differenziert nicht zwischen Angestellten und AT-Beschäftigten.
  • Bei einer krankheitsbedingten Kündigung können im Einzelfall bei fehlender Ersetzbarkeit leichter Betriebsablaufstörungen nachgewiesen werden.
  • Bei verhaltensbedingten Kündigungen kann die mit der Position verbundene Vertrauensstellung zu höheren Anforderungen an die Treuepflicht führen.
  • Bei betriebsbedingten Kündigungen kann es Besonderheiten bei der Sozialauswahl geben, da sich diese auf die vergleichbaren Arbeitnehmer des Betriebs auf gleicher Ebene beschränkt.
  • Beim Aufhebungsvertrag sind wie immer die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen zu prüfen.

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