Rz. 15

Der Teilurlaub wegen Nichterfüllung der Wartezeit kann nur im Eintrittsjahr entstehen, da die Wartezeit für den Vollurlaubsanspruch nach § 4 BUrlG nur einmal für das Arbeitsverhältnis erfüllt werden muss und nicht in jedem Kalenderjahr. Voraussetzung von § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG ist der rechtliche Beginn des Arbeitsverhältnisses in der zweiten Jahreshälfte. Das Arbeitsverhältnis muss auf eine Dauer von über 6 Monaten angelegt sein, da ansonsten § 5 Abs. 1 Buchst. b BUrlG zur Anwendung kommt. § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG kommt auch dann zur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis am 1.7. eines Jahres beginnt. Dabei sind 2 Fallgestaltungen zu unterscheiden.

 

Rz. 16

Beginnt nach der vertraglichen Vereinbarung das Arbeitsverhältnis mit dem 1.7. eines Jahres (Normalfall), so ist nach den § 187 Abs. 2 BGB, § 188 Abs. 2 2. Alt BGB die Wartezeit mit dem 31.12. des Jahres vollendet. Gleichwohl entsteht kein voller Urlaubsanspruch, da dieser nicht mit, vielmehr nach Ablauf der Wartefrist beginnt.[1] Der Arbeitnehmer hat nur einen Teilurlaubsanspruch von 6/12.

 

Rz. 17

Beginnt das Arbeitsverhältnis nach den vertraglichen Vereinbarungen über den Arbeitsbeginn im Laufe des Tages, so sind nach den § 187 Abs. 1 BGB, § 188 Abs. 2 1. Alt. BGB erst 5 volle Kalendermonate vollendet, sodass der Teilurlaubsanspruch nur 5/12 des Jahresurlaubsanspruchs beträgt.[2]

 

Rz. 18

Der entstandene und fällige Teilurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG kann in das nächste Kalenderjahr übertragen werden, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt (§ 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG). Das erforderliche Verlangen des Arbeitnehmers muss bis zum Ablauf des Urlaubsjahres gestellt werden. Der Arbeitnehmer muss zumindest konkludent deutlich machen, dass der Urlaub in das nächste Jahr übertragen werden soll. Auch wenn an ein solches Verlangen nur geringe Anforderungen zu stellen sind, kann die bloße Nichtbeantragung von Urlaub nicht als Übertragungsverlangen ausgelegt werden.[3] Hat der Arbeitnehmer die Übertragung in das nächste Kalenderjahr verlangt, so kann der Teilurlaub im gesamten Folgejahr genommen werden.[4]

Liegt kein ausdrückliches oder konkludentes Verlangen des Arbeitnehmers vor, gilt Folgendes:

  • Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG[5] erfolgt automatisch eine Übertragung, da § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG auch für Teilurlaubsansprüche gilt.[6] Allerdings muss der Urlaub dann nach § 7 Abs. 2 Satz 3 BUrlG in den ersten 3 Monaten des Folgejahres genommen werden.
  • Liegt weder ein Verlangen nach § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG noch die Voraussetzungen einer Übertragung nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG vor, so geht der Teilurlaubsanspruch mit dem 31.12. unter.

     
    Hinweis

    Der Untergang des Teilurlaubsanspruchs am 31.12. setzt allerdings nach der Weiterentwicklung der Rechtsprechung durch das Bundesarbeitsgericht auf Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs voraus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer klar und rechtzeitig mitgeteilt hat, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn ihn der Arbeitnehmer nicht nimmt.[7] Eine solche Information ist jedoch irreführend, wenn nicht zugleich auf die Möglichkeit der Übertragung des Teilurlaubs auf das Folgejahr nach § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG auf Verlangen des Arbeitnehmers hingewiesen wird.

[1] BAG, Urteil v. 17.11.2015, 9 AZR 179/15, NJW 2016, 734; ebenso ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 5 BUrlG, Rz. 9; a. A. Neumann/Fenski/Kühn/Neumann, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 5 BUrlG, Rz. 22; ausführlich s. Tillmanns, § 4, Rz. 15 ff. zur Fristberechnung und Rz. 25 ff. zur Erfüllung der Wartezeit.
[2] ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 5 BUrlG, Rz. 8.
[4] S. näher Arnold, § 7, Rz. 134 ff.
[5] S. näher Arnold, § 7, Rz. 150 ff.
[7] BAG, Urteil v. 21.5.2019, 9 AZR 579/16, NZA 2019, 1571; ausführlich hierzu Arnold, § 7, Rz. 9 ff; Rz. 149.

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