1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 2 BUrlG regelt den persönlichen Geltungsbereich des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG), indem er definiert, wer Arbeitnehmer i. S. d. BUrlG ist und daher einen Urlaubsanspruch nach § 1 BUrlG hat.

Als Arbeitnehmer i. S. d. BUrlG gelten

  • Arbeitnehmer i. S. d. arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs,
  • die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten und
  • daneben auch die arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen.

Für den Bereich der Heimarbeit verweist die Vorschrift auf die Sonderregelung des § 12 BUrlG.

 

Rz. 2

§ 2 BUrlG enthält – wie auch fast alle anderen arbeitsrechtlichen Gesetze – keine eigene Definition des Begriffs des Arbeitnehmers, sondern umschreibt ihn, ohne eine inhaltliche Aussage damit zu verbinden, durch den Hinweis auf die Arbeiter und Angestellten. Damit können sich im Bereich der Anwendung des BUrlG die Fragen nach der Abgrenzung eines Arbeitnehmers von einem Selbstständigen stellen. Allerdings wird sich diese Problematik dann, wenn nur der gesetzliche Mindesturlaub geschuldet ist, häufig umgehen lassen, denn dieser Anspruch steht auch den arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen zu. Auf diese Weise kommt es gerade in den häufigsten Problemfällen der Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und freiem Mitarbeiter im Ergebnis nicht darauf an, ob ein Mitarbeiter nun selbstständig ist oder nicht.[1] Gewährt der Arbeitgeber aber weitergehenden als den gesetzlichen Urlaub, kann sich ein Dienstleistender, gestützt auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, nur dann auf die Gewährung auch dieses weitergehenden Urlaubsanspruchs berufen, wenn er ein Arbeitnehmer ist.

Von Bedeutung ist daneben, dass sich der Geltungsbereich des BUrlG auch an der RL 2003/88/EG zu orientieren hat. Soweit sich aus der Auslegung der Richtlinie ergibt, dass eine bestimmte Personengruppe als Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie gilt, ist für sie auch das BUrlG anzuwenden. Die RL 2003/88/EG enthält keine Bestimmung des von ihr zugrunde gelegten Arbeitnehmerbegriffes. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist als "Arbeitnehmer" jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält.[2] Die RL 2003/88/EG verfügt über einen autonomen Arbeitnehmerbegriff, der nicht eng auszulegen ist.[3]

Von Bedeutung ist die Reichweite des Arbeitnehmerbegriffes der Richtlinie vor allem dann, wenn es sich um Personengruppen handelt, die nach nationalem Recht nicht als Arbeitnehmer angesehen werden. Für sie ist § 2 BUrlG so auszulegen, dass sie auch in seinen Geltungsbereich fallen und für sie das BUrlG – insbesondere §§ 1 und 7 BUrlG mit dem BAG jeweils europrechtskonform auszulegen ist.

Praktischer Anwendungsfall sind arbeitnehmerähnliche Selbständige, für die das BUrlG nach § 2 ebenfalls gilt. Sofern sie Arbeitnehmer im Sinne der RL 2003/88/EG sind, ist auch für sie das BUrlG jeweils europarechtskonform auszulegen; fallen sie nicht unter den Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie, ist das nicht erforderlich. Das BUrlG kann für diese Gruppe so ausgelegt werden, wie es das BAG jeweils vorgenommen hat, bevor es vom EuGH "gezwungen" wurde, Vorschriften des BUrlG anders, nämlich im Sinne der Rechtsprechung des EuGH europarechtskonform auszulegen. Von Bedeutung ist die Frage vor allem bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH.

 
Praxis-Beispiel

Kann der Arbeitnehmer wegen langandauernder Krankheit seinen Jahresurlaub nicht bis zum 31.3. des Folgejahres nehmen, kann er ihn aufgrund der europarechtskonformen Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG bis zum 31.3. des darauffolgenden Jahres nehmen.

Für einen arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen, der kein Arbeitnehmer im Sinne der RL 2003/88/EG ist, gilt diese Rechtsprechung nicht, weil ihm gegenüber eine europarechtskonforme Auslegung nicht geboten ist, der nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt und deshalb für ihn die Rechtsprechung des EuGH und des BAG zum Verfall von Urlaub bei längerer Krankheit nicht gilt.[4]

Auch der Begriff des arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen wird nicht näher definiert, sondern auch hier das allgemeine Verständnis vorausgesetzt. Anhaltspunkte bietet § 12a TVG.

[3] EuArbR/Gallner, RL 2003/88/EG Art. 1, Rz. 49.
[4] Dazu im Einzelnen Arnold, § 7, Rz. 2.

2 Begriff des Arbeitnehmers

 

Rz. 3

Für das Urlaubsrecht gilt der allgemeine arbeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff. Der Arbeitsvertrag ist seit dem 1.4.2017 in § 611a Abs. 1 BGB gesetzlich geregelt und seine Merkmale gelten auch für die Frage der Geltung des BUrlG. Danach ist ein Arbeitsvertrag – und damit auch die Eigenschaft als Arbeitnehmer – wie folgt gekennzeichnet:

Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer i...

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