Rz. 26

Gerade programmgestaltende Rundfunkmitarbeiter sind häufig arbeitnehmerähnliche Personen, wenn sie überwiegend für einen Sender oder Auftraggeber tätig werden. Allerdings entscheidet auch hier wieder die Situation des Einzelfalls anhand der oben aufgezeigten Kriterien.

Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Entscheidungen des BAG[1], die aber i. d. R. erstens die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten zum Gegenstand haben und zweitens oft auf den Besonderheiten des Einzelfalls beruhen und daher nicht ohne Weiteres verallgemeinert werden können.

[1] Vgl. die beeindruckende Litanei bei Neumann/Fenski/Kühn, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 2 BUrlG, Rz. 87 f.

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