Rz. 24

§ 5 Abs. 3 ArbGG ist für die Frage, ob ein Handelsvertreter eine arbeitnehmerähnliche Person ist, nicht anzuwenden, da er nur eine prozessrechtliche Vorschrift darstellt. Insbesondere die hier genannte Einkommensgrenze ist für die Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit ohne Bedeutung.

Ein maßgebliches Indiz findet sich jedoch auch hier: Handelsvertreter werden i. d. R. dann arbeitnehmerähnliche Personen sein, wenn sie ausschließlich für ein Unternehmen tätig sind.[1] § 12a Abs. 4 TVG, der diese Personengruppe aus dem Geltungsbereich des § 12a TVG ausschließt, hat im Bereich des BUrlG keine Bedeutung, denn dieser Ausschluss betrifft nur das Tarifvertragsrecht.

[1] Neumann/Fenski/Kühn, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 2 BUrlG, Rz. 75.

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