Rz. 110

Der TVöD enthält in § 21 TVöD eine einheitliche Berechnungsgrundlage für alle Tatbestände der Entgeltfortzahlung im tariflichen Sinne (und nicht nur für den Krankheitsfall). Sie ist mit § 13 Abs. 1 BUrlG zu vereinbaren, weil lediglich der Referenzzeitraum verändert wird und der Lohnfortzahlungsansatz stärker in den Vordergrund gestellt wird.

Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die Verringerung des Beschäftigungsumfangs nicht dazu führen, dass der von einem Arbeitnehmer vor der Verringerung erworbene und nach der Verringerung angetretene Jahresurlaub mit einem reduzierten Urlaubsentgelt vergütet wird. Angesichts dieser Vorgaben sind § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Satz 1 TV-L wegen der mittelbaren Benachteiligung von Teilzeitkräften nichtig, soweit sie das Urlaubsentgelt eines Arbeitnehmers, der nach der Verringerung seiner wöchentlichen Regelarbeitszeit seinen Urlaub antritt, auch in den Fällen nach dem Entgeltausfallprinzip bemessen, in denen der Urlaub aus der Zeit vor der Arbeitszeitreduzierung stammt.[1]

 

Rz. 111

Die Bemessungsgrundlage für die einheitliche Entgeltfortzahlung, nach der auch das Urlaubsentgelt berechnet wird, stellt eine teilweise Abweichung von § 11 Abs. 1 BUrlG dar. Bei ihr handelt es sich um eine Kombination aus Lohnausfall- und Referenzprinzip. Sie besteht aus 2 Elementen, bei denen nach der Art der Entgeltbestandteile unterschieden wird:

 

Rz. 112

Die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden nach dem Lohnausfallprinzip weitergezahlt. Dem Arbeitnehmer sind grundsätzlich die Beträge weiterzuzahlen, die ihm zustünden, wenn der Arbeitnehmer in diesem Zeitpunkt weitergearbeitet hätte.[2]

Dazu gehören neben dem festgelegten Tabellenentgelt das individuelle Vergleichsentgelt in der Übergangsphase, der Garantiebetrag bei Höhergruppierung, Wechselschicht- und Schichtzulagen bei ständiger Schichtarbeit[3], Funktionszulagen, Pflegezulagen, Heimzulagen, Techniker-, Meister-, Programmiererzulagen.[4] Auch vermögenswirksame Leistungen gehören hierzu, wie sich aus dem Gegenschluss von § 21 Abs. 2 und 3 TVöD ergibt.

 

Rz. 113

Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten (unständigen) Entgeltbestandteile fließen nach dem Referenzprinzip mit einem Durchschnittsbetrag ein.

Grundsätzlich unberücksichtigt bleiben gemäß § 21 Satz 3 TVöD das Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit, wozu auch Pauschalen für Überstunden und Mehrarbeit zu zählen sind, Leistungsentgelte wie Leistungszulagen, Leistungsprämien, Boni, Jahressonderzahlungen, Jubiläumsgeld und Sterbegeld.

[2] Breier/Dessau u. a; TVöD, § 21 Rz. 15.
[4] Donath/Hock TVöD- Lexikon, Entgelt.

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