1 Allgemeines

 

Rz. 1

Durch § 9a TzBfG i. d. F. von Art. 1 Nr. 4 des "Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit" vom 11.12.2018[1] ist in Ergänzung zu dem zeitlich nicht begrenzten Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (§ 8 TzBfG) mit Wirkung vom 1.1.2019 ein neuer Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit – Anspruch auf Brückenteilzeit – geschaffen worden.[2] Dieser Anspruch, der auch im Rahmen eines sog. Blockmodells[3] gilt[4], setzt im Vergleich zu den befristeten Teilzeitansprüchen des BEEG (§ 15 Abs. 4), PflegeZG (§ 3) oder FPfZG (§§ 2, 2a) keinen familienbezogenen Anlass voraus.[5]

Er steht Arbeitnehmern mit vertraglich vereinbarter Voll- und Teilzeitarbeit gleichermaßen zu.[6]

 

Rz. 2

Arbeitnehmer erhalten durch § 9a TzBfG die Möglichkeit, wunschgemäß für einen bestimmten Zeitraum in Teilzeit zu arbeiten, ohne – wie nach der bis zum 31.12.2018 geltenden Rechtslage für den Fall der berechtigten Ablehnung des Wunsches eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers nach Verlängerung seiner Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG a. F. – befürchten zu müssen, auf unbestimmte Zeit in Teilzeit zu arbeiten.[7] Anspruchsvoraussetzung und das Verfahren der Antragstellung entsprechen überwiegend den Regelungen für den Anspruch auf zeitlich unbegrenzte Verringerung der Arbeitszeit in § 8 TzBfG. Deshalb wird in § 9a TzBfG wiederholt auf die entsprechenden in der Praxis bekannten und genutzten Regelungen in § 8 TzBfG verwiesen. Dadurch wird es Arbeitnehmern und Arbeitgebern erleichtert, die Vorschriften zur Brückenteilzeit anzuwenden.[8]

[1] BGBl. I S. 2384.
[2] BT-Drucks. 19/3452 S. 17; zu § 9a TzBfG ausführlich Bayreuther, NZA 2018, 1577 ff.; Boecken/Hackenbroich, DB 2018, 956 ff.; Jost, BB 2019, 2036 ff.; Löwisch, BB 2018, 3061, 3063 ff.; Mayer, AuR 2019, 104 ff.; Merkel/Steinat, DB 2018, 3118 ff.; St. Müller, FA 2019, 2 ff.; Plum, MDR 2019, 129 ff.; Preis/Schwarz, NJW 2018, 3673 ff.; vgl. auch Bayreuther, NZA 2018, 566 ff.; Kleinebrink, DB 2018, 1147, 1150 f.; Schiefer/Köster/Borchard/Korte, BB 2018, 1341, 1345 f.; Thüsing, BB 2018, 1076 ff.
[3] Hierzu Vossen, § 8, Rz. 30.
[4] LAG Hamburg, Urteil v. 4.3.2020, 5 SaGa 2/19, Juris; vgl. auch Jost, BB 2019, 2036, 2037.
[5] Bayreuther, NZA 2018, 1577, 1578; vgl. auch ArbG Hamburg, Urteil v. 4.11.2019, 4 Ga 3/19, Juris (nachfolgend LAG Hamburg, Urteil v. 4.3.2020, 5 SaGa 2/19, Juris); Mayer, AuR 2019, 104, 105; Merkel/Steinat, DB 2018, 3118; Plum, MDR 2019, 129, 130 f.; Preis/Schwarz, NJW 2018, 3673, 3675.
[6] BT-Drucks. 19/3452 S. 1; St. Müller, FA 2019, 2; Plum, MDR 2019, 129, 131; vgl. auch HWK/Rennpferdt, 10. Aufl. 2022, § 9a TzBfG, Rz. 2.
[7] BT-Drucks. 19/3452 S. 18; vgl. auch St. Müller, FA 2019, 2 ff.; Preis/Schwarz, NJW 2018, 3673.
[8] BT-Drucks. 19/3452 S. 17; kritisch Preis/Schwarz, NJW 2018, 3673 f.

2 Anwendungsvoraussetzungen (Abs. 1)

 

Rz. 3

Nach § 9a Abs. 1 Satz 1 TzBfG kann ein Arbeitnehmer, wie bei der zeitlich nicht begrenzten Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 TzBfG[1], einen Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit für einen im Voraus begrenzten Zeitraum erst geltend machen, wenn sein Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber – rechtlich ununterbrochen[2] – länger als 6 Monate bestanden hat. Wie in § 8 Abs. 1 TzBfG[3] kann es auch bei dieser Wartezeit zu einer Anrechnung eines vorherigen Arbeitsverhältnisses auf ein nachfolgendes Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber kommen, wenn zwischen beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht.[4] Im Unterschied zur zeitlich unbegrenzten Teilzeitarbeit setzt der Anspruch auf begrenzte Teilzeit nach § 9a Abs. 1 Satz 3 TzBfG voraus, dass der Arbeitgeber in seinem Unternehmen zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs[5] i. d. R.[6] mehr als 45 Arbeitnehmer – pro Kopf[7] – beschäftigt. Dabei werden gemäß § 9a Abs. 7 TzBfG die Personen in Berufsbildung nicht berücksichtigt.[8] Im Schrifttum wird erörtert, ob Leiharbeitnehmer, deren Einsatz auf einem "in der Regel" vorhandenen Personalbedarf beruht, in Anlehnung an die Rechtsprechung des BAG zu § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG[9] mitzurechnen sind.[10] Dies dürfte zu verneinen sein, da der Arbeitgeber davor geschützt werden soll, dass er zu viele Arbeitnehmer in Brückenteilzeit mit dem damit verbunden Verwaltungs- und Kostenaufwand beschäftigen muss.[11] Diesen Aufwand hat der Arbeitgeber mit Leiharbeitnehmern nicht, da mit ihnen – sofern nicht die in § 10 Abs. 1 AÜG geregelte Fiktion eingreift – kein Arbeitsverhältnis besteht.[12]

 

Rz. 4

Der vom Arbeitnehmer begehrte Teilzeitzeitraum muss nach § 9a Abs. 1 Satz 2 TzBfG mindestens 1 Jahr und darf höchstens 5 Jahre betragen. Durch diese zeitliche Begrenzung wird Arbeitnehmern und Arbeitgebern Planungssicherheit garantiert.[13] Tarifvertraglich kann nach § 9a Abs. 6 TzBfG ein abweichender Rahmen für den begehrten Zeitraum der Arbeitszeit auch zuungunsten des Arbeitnehmers vereinbart werden.[14] Unabhängig davon bleibt es den Arbeitsvertragsparteien unbenommen, einvernehmlich unter Beachtung ...

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