Rz. 1

Das WissZeitVG gilt für die nach Landesrecht staatlich anerkannten Hochschulen. Dies entspricht der früheren Regelung des § 70 Abs. 5 HRG, die mit Inkrafttreten des WissZeitVG aufgehoben wurde. Es soll ein Gleichlauf zwischen den staatlichen Hochschulen einerseits und den staatlich anerkannten Hochschulen andererseits hergestellt werden. Die staatliche Anerkennung richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. In der Regel handelt es sich insbesondere um Hochschulen in kirchlicher Trägerschaft, die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und die Hochschulen der Bundeswehr. Für private Hochschulen ohne staatliche Anerkennung gilt das TzBfG, das WissZeitVG gilt nicht.[1]

 
Hinweis

Der persönliche Geltungsbereich wird für staatlich anerkannte Hochschulen gegenüber § 1 WissZeitVG erweitert. Das akzessorische (nichtwissenschaftliche oder nichtkünstlerische) Personal ist allerdings nur noch bei bis 16.3.2016 abgeschlossenen Verträgen einbezogen, soweit es überwiegend aus Drittmitteln finanziert wird. Für noch laufende Verträge gilt die alte Gesetzeslage weiter.[2] Seit dem Inkrafttreten des Ersten Änderungsgesetzes zum WissZeitVG am 17.3.2016 ist die bis dahin eröffnete Möglichkeit ersatzlos gestrichen worden, den Tatbestand einer Befristung wegen Drittmittelfinanzierung auch für (akzessorisches) nichtwissenschaftliches und nichtkünstlerisches Personal anwenden zu können.[3]

 

Rz. 2

An staatlich anerkannten Hochschulen können aufgrund des erweiterten personellen Anwendungsbereichs auf das gesamte wissenschaftliche und künstlerische Personal – anders als an staatlichen Hochschulen – auch die Hochschullehrer nach den Regelungen des WissZeitVG befristet werden, und zwar unabhängig von der Betrauung mit Leitungsaufgaben.[4]

Die Höchstbefristungsdauer (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG) und das Zitiergebot (§ 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 WissZeitVG) sowie das Schriftformerfordernis (§ 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG i. V. m. § 14 Abs. 4 TzBfG) sind aber uneingeschränkt zu beachten.[5]

 

Rz. 3

Der Arbeitsvertrag eines Juniorprofessors an einer staatlich anerkannten Hochschule kann - anders als der Arbeitsvertrag eines Juniorprofessors an einer staatlichen Hochschule - nach den Vorschriften des WissZeitVG befristet werden (BAG, Urteil v. 23.10.2019, 7 AZR 7/18[6]). § 4 Satz 1 WissZeitVG verweist hinsichtlich des personellen Geltungsbereichs nicht auf § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, sondern bestimmt den personellen Geltungsbereich für das Personal an staatlich anerkannten Hochschulen eigenständig. Dies ergibt nach Auffassung des BAG die Auslegung von § 4 Satz 1 WissZeitVG (BAG, Urteil v. 23.10.2019, 7 AZR 7/18[7]).

[1] Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl. 2017, § 4 WissZeitVG, Rz. 4.
[2] ErfK/Müller-Glöge, 20. Aufl. 2020, § 4 WissZeitVG, Rz. 2.
[3] S. Rambach, § 2 WissZeitVG, Rz. 51; KR/Treber, 12. Aufl. 2019, § 4 WissZeitVG, Rz. 1.
[4] Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl. 2017, § 4 WissZeitVG, Rz. 6; KR/Treber, 12. Aufl. 2019, § 4 WissZeitVG, Rz. 3.
[5] Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl. 2017, § 4 WissZeitVG, Rz. 7; KR/Treber, 12. Aufl. 2019, § 4 WissZeitVG, Rz. 3.
[6] NZA 2020, 658.
[7] NZA 2020, 658, Rn. 14 ff.

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