Rz. 1

Das WissZeitVG gilt auch für Privatdienstverträge, die ein Mitglied einer Hochschule, das Aufgaben seiner Hochschule selbstständig wahrnimmt, zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgabe mit überwiegend aus Mitteln Dritter vergütetem wissenschaftlichem und künstlerischem Personal abschließt (§ 3 Satz 1 WissZeitVG). Das HRG sieht in § 25 Abs. 1 sogar ausdrücklich vor, dass die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder berechtigt sind, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die gerade nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden. Wer Mitglied der Hochschule ist, bestimmt das jeweilige Landeshochschulrecht. Nach dem LHG Baden-Württemberg sind z. B. auch Privatdozenten, emeritierte Professoren, außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessoren und Gastprofessoren Mitglieder der Hochschule, nicht aber Lehrbeauftragte.[1]

 
Hinweis

Selbst wenn Lehrbeauftragte nach dem entsprechenden Landesrecht Mitglieder der Hochschule sein sollten, können sie nicht Arbeitgeber eines Privatdienstvertrags nach § 3 WissZeitVG sein, da sie ausschließlich die ihnen übertragenen Lehraufgaben wahrnehmen; deshalb erfüllen sie die Voraussetzung der selbstständigen Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule (siehe Rz. 2) nicht.[2]

 

Rz. 2

Voraussetzung für die wirksame Befristung ist, dass der Arbeitnehmer eingesetzt wird, um ein Hochschulmitglied bei der Erfüllung von Aufgaben seiner Hochschule zu unterstützen, die das Hochschulmitglied selbstständig wahrnimmt. Es geht also insbesondere um die Unterstützung bei dessen Tätigkeit in der Forschung an der Hochschule; für Nebentätigkeiten und Tätigkeiten an Forschungseinrichtungen außerhalb der Hochschule gilt die Vorschrift nicht.[3]

Der Abschluss eines Privatdienstvertrags ist nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut auch für unterstützende Tätigkeiten zur Erfüllung der Lehraufgaben von Hochschulmitgliedern zulässig.[4]

 

Rz. 3

§ 3 WissZeitVG entspricht in Bezug auf die Befristungsmöglichkeiten in der Qualifizierungsphase im Wesentlichen dem früheren § 57c HRG. Die Einbeziehung der Privatdienstverträge hat aufgrund der gesetzlichen Verweisung in § 3 Satz 1 WissZeitVG zur Folge, dass auch diese Befristungszeiten in die Höchstgrenzenberechnung einfließen.[5] Durch Wechsel der Arbeitgeber (Hochschule, Forschungseinrichtung und Privatdienstverträge mit Professoren) ist keine mehrfache Ausschöpfung der Befristungshöchstgrenzen möglich, es sollen keine funktionswidrigen Kombinationsmöglichkeiten eröffnet werden.[6]

Außerdem gelten das Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 WissZeitVG und das Schriftformerfordernis von § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG i. V. m. § 14 Abs. 4 TzBfG.[7]

 

Rz. 4

Es wird außerdem klargestellt, dass auch bei Privatdienstverträgen die neue Befristungsmöglichkeit der Drittmittelfinanzierung gilt, vorausgesetzt, das Personal wird überwiegend, d. h. zu mehr als 50 % aus Drittmitteln finanziert.[8] Dies gilt aber nur noch für bis 16.3.2016 abgeschlossene Verträge auch für sonstiges, d. h. nichtwissenschaftliches und nichtkünstlerisches akzessorisches Personal in Privatdienstverträgen mit einem Mitglied einer Hochschule (§ 3 Satz 2 WissZeitVG). Hierdurch sollte eine sinnvolle zeitabgestimmte Projekt- und Teamarbeit ermöglicht werden. Voraussetzung ist allerdings eine Vergütung aus Drittmitteln, d. h. zu mehr als 50 %. Seit dem Inkrafttreten des Ersten Änderungsgesetzes zum WissZeitVG am 17.3.2016 ist die bis dahin eröffnete Möglichkeit ersatzlos gestrichen worden, den Tatbestand einer Befristung wegen Drittmittelfinanzierung auch für (akzessorisches) nichtwissenschaftliches und nichtkünstlerisches Personal anwenden zu können.[9]

Dabei ist die überwiegende Drittmittelfinanzierung der einzelnen Stelle entscheidend, nicht die des gesamten Projekts.[10]

Voraussetzung ist aber, dass der Projektleiter allein über die Drittmittel verfügungsberechtig ist, was sowohl bei dem Verwahrkontenverfahren als auch bei dem Sonderkontenverfahren der Fall sein kann,[11] nicht jedoch, wenn die Drittmittel von der Hochschule verwaltet werden und der Projektleiter nicht verfügungsberechtigt ist.

 

Rz. 5

Durch den Privatdienstvertrag wird der Projektleiter Arbeitgeber des Arbeitnehmers. Ein Arbeitsverhältnis zur Hochschule oder zum Land bzw. dem Träger der Hochschule wird nicht, auch nicht mittelbar, begründet.[12]

Damit gilt für die Arbeitnehmer bzw. die Arbeitsverhältnisse auch das Personalvertretungsrecht des jeweiligen Landes nicht.[13]

 

Rz. 6

Unabhängig von § 3 WissZeitVG kann das Mitglied der Hochschule auf der Grundlage des allgemeinen Befristungsrechts Privatarbeitsverträge mit Mitarbeitern abschließen, z. B. auch einen sachgrundlos befristeten Vertrag nach § 14 Abs. 2 TzBfG. Da Hochschulmitglieder privat in der Regel nicht mehr als 10 Arbeitnehmer im Sinne des § 23 KSchG beschäftigen, spielt die von § 3 WissZeitVG eingeräumte Möglichkeit in der Praxis keine große Rolle. Mangels Anwendbarkeit ...

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