Rz. 1

§ 3 Abs. 1 TzBfG definiert den befristet beschäftigten Arbeitnehmer (Satz 1) und den befristeten Arbeitsvertrag (Satz 2). Damit bestimmt die Vorschrift zugleich den Anwendungsbereich des befristungsrechtlichen Teils des Gesetzes.[1]

Nach der Gesetzesbegründung nimmt die Begriffsbestimmung die Definition in § 3 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18.3.1999 auf und gestaltet sie in Übereinstimmung mit dem bisher geltenden Recht[2] aus.[3] Allerdings ist die Definition des befristet beschäftigten Arbeitnehmers in § 3 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung weiter gefasst als in § 3 Abs. 1 TzBfG. Die Rahmenvereinbarung definiert den befristet beschäftigten Arbeitnehmer als eine Person mit einem direkt zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrag oder -verhältnis, dessen Ende durch objektive Bedingungen wie das Erreichen eines bestimmten Datums, die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe oder das Eintreten eines bestimmten Ereignisses bestimmt wird. Dies schließt den auflösend bedingt geschlossenen Arbeitsvertrag ein, der beim Eintritt eines zukünftigen Ereignisses endet.

Demgegenüber bezeichnet § 3 Abs. 1 Satz 1 TzBfG den befristet Beschäftigten als Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag, wobei ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ein kalendermäßig befristeter oder zweckbefristeter Arbeitsvertrag ist. § 3 Abs. 1 TzBfG erfasst daher die auflösende Bedingung nicht. Allerdings erklärt § 21 TzBfG die befristungsrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes für auflösend bedingte Arbeitsverträge zum Großteil für entsprechend anwendbar. Damit sind kalendermäßig befristete, zweckbefristete und auflösend bedingte Arbeitsverträge rechtlich weitgehend gleichgestellt.

Dennoch ist die zutreffende Einordnung der konkreten vertraglichen Vereinbarung von Bedeutung, weil einzelne befristungsrechtliche Vorschriften für auflösende Bedingungen nicht gelten (z. B. die Regelungen über sachgrundlose Befristungen in § 14 Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 3 TzBfG) oder ausschließlich auf Zeitbefristungen anzuwenden sind (z. B. § 14 Abs. 2 TzBfG und § 14 Abs. 3 TzBfG) oder weil bestimmte Vorschriften nur Zweckbefristungen und auflösende Bedingungen erfassen (z. B. § 15 Abs. 2 TzBfG).

 

Rz. 2

§ 3 Abs. 2 TzBfG definiert in Anlehnung an § 3 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung den vergleichbaren unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer. Die Vorschrift hat Bedeutung für das Diskriminierungsverbot in § 4 Abs. 2 TzBfG.[4]

[1] BT-Drucks. 14/4374 S. 15.
[3] BT-Drucks. 14/4374 S. 15.
[4] BT-Drucks. 14/4374 S. 15.

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