Rz. 274

Voraussetzung für die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist, dass der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind. Dies erfordert, dass die Mittel haushaltsrechtlich mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer bestimmt sein. Dazu ist eine tätigkeitsbezogene Zwecksetzung der Haushaltsmittel erforderlich. Die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, müssen selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten.[1]

Die Zweckbestimmung muss erkennen lassen, für welche Aufgaben die Haushaltsmittel bereitgestellt werden und dass diese Aufgaben nicht zeitlich unbegrenzt, sondern nur vorübergehend anfallen. Die Zweckbestimmung muss objektive und nachprüfbare Vorgaben enthalten, die sicherstellen, dass die Haushaltsmittel zur Deckung eines nur zeitweiligen Beschäftigungsbedarfs und nicht eines Dauerbedarfs genutzt werden.[2]

 

Rz. 275

Es reicht daher nicht aus, dass die Haushaltsmittel nur allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen befristeter Arbeitsverträge vorgesehen sind. Diese Auslegung von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ergibt sich nicht nur aus der nach dem Gesetzeswortlaut notwendigen Bestimmung der Haushaltsmittel für die befristete Beschäftigung und dem in der Vorschrift normierten Erfordernis einer entsprechenden Beschäftigung des Arbeitnehmers, sondern ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, damit dem Arbeitnehmer nicht der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Mindestbestandsschutz entzogen wird.[3]

Aus diesem Grund hatte bereits das BVerfG zu der inhaltsgleichen Vorschrift in § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG a. F. entschieden, dass eine pauschale Bestimmung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne konkrete und nachvollziehbare Zweckbestimmung nicht genügt und eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend vorgenommen, dass eine erkennbare Widmung der Haushaltsmittel für eine bestimmte zeitlich begrenzte Aufgabe erforderlich ist.[4] Dies ist hinsichtlich § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.6.1999 zur Durchführung der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge geboten, die durch das TzBfG in nationales Recht umgesetzt wurde.[5]

 

Rz. 276

Eine Regelung im Haushaltsgesetz eines Bundeslandes wie z. B. § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005, wonach Planstellen und Stellen für Zeiträume, in denen den Stelleninhabern keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- und Stellenanteile für die Beschäftigung von Aushilfskräften in Anspruch genommen werden können, enthält eine diesen Anforderungen genügende Zwecksetzung. Die Vorschrift ist dahingehend auszulegen, dass durch die Bestimmung der Mittel zur Beschäftigung von Aushilfskräften nur die befristete Beschäftigung zur Abdeckung eines Mehrbedarfs im Bereich der haushaltsmittelbewirtschaftenden Dienststelle oder einer ihr nachgeordneten Dienststelle oder zur Abdeckung eines betrieblichen Bedarfs in der Dienststelle ermöglicht wird, der der vorübergehend abwesende Stelleninhaber angehört.[6]

Allein die Anbringung eines datierten kw-Vermerks ("künftig wegfallend") für eine bestimmte Anzahl von Stellen einer bestimmten Vergütungsgruppe enthält keine ausreichende tätigkeitsbezogene Zweckbestimmung für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer.[7] Der geplante Wegfall der Stelle besagt nichts darüber, ob die Stelle bis dahin mit befristet oder unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern besetzt werden soll. Der Wegfall von Stellen kann auch durch Kündigungen oder einvernehmliche Beendigung von Arbeitsverhältnissen vollzogen werden.[8]

Auch der bloße Hinweis im Haushaltsplan auf eine erwartete arbeitsmarktbedingte rückläufige Entwicklung des Arbeitsaufkommens ist keine ausreichende Zweckbestimmung.[9]

 

Rz. 277

Die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG setzt außerdem voraus, dass der Arbeitnehmer "entsprechend", d. h. gemäß der haushaltsrechtlichen Zwecksetzung beschäftigt wird. Dazu ist nicht erforderlich, dass dem Arbeitnehmer ausschließlich Tätigkeiten übertragen werden, die dieser Zwecksetzung entsprechen. Es reicht aus, dass der Arbeitnehmer überwiegend entsprechend der Zwecksetzung der ausgebrachten Haushaltsmittel eingesetzt wird. Ob dies der Fall ist, ist grundsätzlich nach den im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrags bestehenden Umständen zu beurteilen, d. h. danach, wie der Arbeitnehmer während der Vertragsdauer beschäftigt werden soll. Wird der Arbeitnehmer während der Laufzeit des Vertrags tatsächlich nicht entsprechend der haushaltsrechtlichen Zwecksetzung beschäftigt, führt dies allei...

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