Rz. 80

Die Befristung des Arbeitsvertrags wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer gerade zur Deckung des vorübergehenden Bedarfs eingestellt wird.[1] Der Arbeitgeber darf einen vorübergehenden Mehrbedarf nicht zum Anlass nehmen, beliebig viele Arbeitnehmer befristet einzustellen. Die Anzahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer muss sich vielmehr im Rahmen des nur vorübergehenden Bedarfs halten und darf diesen nicht überschreiten.[2]

 

Rz. 81

Der befristet eingestellte Arbeitnehmer muss nicht in dem Arbeitsbereich eingesetzt werden, in dem der Mehrbedarf entstanden ist. Er kann auch an anderer Stelle im Betrieb beschäftigt werden. In diesem Fall muss der Arbeitgeber aber zur Darlegung des Kausalzusammenhangs zwischen dem nur vorübergehenden Bedarf und der befristeten Einstellung des Arbeitnehmers vortragen, wie er die Arbeit im Einzelnen umorganisiert hat.[3] Dazu ist es nicht erforderlich, die zur Deckung des Mehrbedarfs befristet eingestellten Arbeitnehmer namentlich zu benennen.[4]

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