Entscheidungsstichwort (Thema)

Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

 

Orientierungssatz

1. Die Erklärung eines Angestellten des Arbeitsamts, er weigere sich, an künftig denkbaren Dienstverpflichtungen Dritter im Falle eines atomaren Angriffskrieges mitzuwirken, stellt keine mißbilligende Äußerung dar. Die Aufnahme einer solchen ungerechtfertigten mißbilligenden Äußerung in die Personalakte stellt einen fortdauernden rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar. Der Arbeitnehmer hat hiergegen einen Beseitigungsanspruch in Form des Anspruchs auf Entfernung aus der Personalakte.

2. Berufung einlegt beim LArbG Stuttgart - 14 Sa 148/86.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 1004

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.01.1988; Aktenzeichen 5 AZR 410/87)

 

Fundstellen

Die Justiz 1987, 23-25 (T)

Haufe-Index 445948

Betrifft JUSTIZ 1987, 23

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