Leitsatz (redaktionell)

Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 622 Abs 2 S 2 BGB, der für langjährig beschäftigte Arbeiter erheblich kürzere Kündigungsfristen vorsieht, als dies für entsprechend lang beschäftigte Angestellte nach dem Gesetz über die Fristen für die Kündigung von Angestellten vom 9.7.1926 (BGBl I t S 399) gilt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die vorlegende Kammer hält diese unterschiedliche Regelung der Kündigungsfristen wegen Verstoßes gegen Art 3 GG für verfassungswidrig.

 

Orientierungssatz

Mit Beschluß vom 30.5.1990, 1 BvL 10/84, hat das BVerfG § 622 Abs 2 S 1 und 2 BGB als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit hiernach die Kündigungsfristen für Arbeiter kürzer sind als für Angestellte.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1; AnKSchG § 2 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 2 S. 2 Fassung 1969-08-14

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 30.05.1990; Aktenzeichen 1 BvL 10/84)

 

Fundstellen

Haufe-Index 443249

ArbuR 1984, 253-253 (S1)

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