Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankung eines Arbeitnehmers im Ausland; Bindung des Arbeitgebers an die in einem EG-Mitgliedstaat getroffene Feststellung über Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Den Nachweis über die von ihm behauptete Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer grundsätzlich durch eine ärztliche Bescheinigung zu führen, was für deutsche und aus einem anderen EG-Mitgliedstaat kommende Arbeitnehmer gleichermaßen und unabhängig davon gilt, wo die Arbeitsunfähigkeit eingetreten und festgestellt worden ist; liegt dieses gesetzlich geforderte - aber auch ausreichende - Beweismittel vor, so kann der Arbeitgeber die Fortzahlung des Entgelts nicht mit einem bloßen Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit verweigern.

2. Die für den Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit im Inland geltenden Grundsätze über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast gelten nicht, wenn der Arbeitnehmer in einem anderen EG-Mitgliedstaat erkrankt; für diesen Fall ergibt sich aus dem vorrangig anzuwendenden Recht des Art 18 Abs 1 bis 4 der EWG-Verordnung Nr 574/72, daß der Arbeitgeber in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an die vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts getroffenen ärztlichen Feststellungen über den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gebunden ist, sofern er den Arbeitnehmer nicht gemäß Art 18 Abs 5 der EWG-Verordnung durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen läßt.

 

Orientierungssatz

Berufung eingelegt beim LArbG Stuttgart unter dem Aktenzeichen 11 Sa 174/92.

 

Normenkette

LFZG § 3 Abs. 1, § 1 Abs. 1 S. 1; EWGV 574/72 Art. 18 Abs. 2, 1, 4, 3, 5

 

Nachgehend

BAG (Entscheidung vom 27.04.1994; Aktenzeichen 5 AZR 747/93 (A))

BAG (Beschluss vom 27.04.1994; Aktenzeichen 5 AZR 747/93)

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 24.08.1993; Aktenzeichen 10 (11) Sa 174/92)

 

Fundstellen

Haufe-Index 443009

EEK, I/1103 (ST1-2)

EEK, I/1127 (ST1-3)

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