Leitsatz (redaktionell)

1. Das Urlaubsabgeltungsverlangen eines Arbeitnehmers, der zum 30.6. eines Kalenderjahres ausscheidet und in diesem Kalenderjahr infolge Krankheit noch nicht gearbeitet hat, ist bezogen auf das laufende Kalenderjahr rechtsmißbräuchlich (gegen BAG 1982-01-28 6 AZR 571/79).

2. Ist ein Arbeitnehmer infolge Krankheit gehindert, seinen Urlaub im laufenden Kalenderjahr und bis zum 31.3. des Folgejahres zu nehmen, so geht der Urlaubsanspruch auch auf den Zeitraum nach dem 31.3. des Folgejahres über (gegen BAG 1982-05-13 6 AZR 360/80).

 

Orientierungssatz

Berufung eingelegt LArbG Frankfurt (11 Sa 63/83).

 

Normenkette

BGB § 242; BUrlG § 7 Abs. 4, 3 S. 2

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 02.06.1987; Aktenzeichen 8 AZR 87/85)

 

Fundstellen

Haufe-Index 445134

DB 1983, 178-179 (LT1-2)

AuB 1984, 122-122 (T)

ArbuR 1983, 90-90 (L1-2)

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