Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Zustimmungsersetzung - Einstellung - nachwirkender Tarifvertrag

 

Orientierungssatz

1. Die Nachwirkung der Rechtsnormen eines Tarifvertrages erstreckt sich auch auf neu zu begründende Arbeitsverhältnisse.

2. Eine unzulässige Vertragsinhaltskontrolle im Rahmen des § 99 Abs 2 BetrVG ist nicht gegeben bei Zustimmungsverweigerung wegen erforderlicher Anwendbarkeit der in den aufgekündigten Tarifverträgen enthaltenen Entlohnungsgrundsätzen.

Nach § 99 Abs 2 Nr 1 BetrVG kann der Betriebsrat den Arbeitgeber auf bestehende Pflichten zum Schutze der Arbeitnehmer hinweisen, solange dies nicht nur der reinen Sicherung von Beteiligungsrechten des Betriebsrates und der Wahrung betriebsverfassungsrechtlicher Verfahrensvorschriften dient.

3. Auch nach § 99 Abs 2 Nr 4 BetrVG besteht ein Zustimmungsverweigerungsgrund.

4. Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 ABR 55/95.

 

Normenkette

TVG § 4 Abs. 5; BetrVG § 99 Abs. 4, § 80 Abs. 1 Nr. 1, § 99 Abs. 2 Nrn. 4, 1

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 1 ABR 55/95)

 

Fundstellen

Haufe-Index 445394

Bibliothek, BAG (T)

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