Entscheidungsstichwort (Thema)

Fristlose Kündigung von Tarifverträgen

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Tarifvertrages wegen ökonomischer Veränderungen ist nur unter der Voraussetzung gegeben, daß die Geschäftsgrundlage weggefallen ist. Die Annahme einer bestimmten vorliegenden Ausgangssituation oder Erwartung über zukünftige Entwicklungen ist nur dann Geschäftsgrundlage des Tarifvertrages, wenn sie für beide Vertragsparteien Basis des Kontrahierens war.

 

Orientierungssatz

Berufung wurde beim LArbG Hamburg eingelegt.

 

Normenkette

TVG § 1

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.06.1997; Aktenzeichen 4 AZR 710/95)

LAG Hamburg (Urteil vom 27.07.1995; Aktenzeichen 2 Sa 78/94)

 

Fundstellen

Haufe-Index 446333

Bibliothek, BAG (LT1)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge