Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmerüberlassung - Informationsanspruch des Betriebsrats

 

Orientierungssatz

Um beurteilen zu können, ob die für betriebliche Arbeiten vorgesehenen Personen als sog freie Mitarbeiter oder als Arbeitnehmer tätig werden sollen, kann der Betriebsrat nach § 80 Abs 2 BetrVG vom Arbeitgeber verlangen, daß ihm von diesem Personenkreis Name, Anschrift, evtl vorhandene Vor- und Ausbildung, vorgesehene Vergütung, Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis, Art und Zweck des geplanten Einsatzes, Länge und Verteilung der Arbeitszeit mitgeteilt und die Bewerbungsunterlagen vorgelegt werden.

 

Normenkette

BetrVG §§ 99, 101, 80 Abs. 2; AÜG Art. 1 § 1 Abs. 1, § 14 Abs. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 445389

EzAÜG, Nr 190 (ST1)

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