Entscheidungsstichwort (Thema)

Hälfte Anrechnung der Unfallrente

 

Orientierungssatz

1. Die hälftige Anrechnung einer Unfallrente auf Leistungen des Bochumer Verbandes ist im Rahmen der arbeitsvertraglichen Jeweiligkeitsklausel zulässig.

2. Rechnet der Bochumer Verband Unfallrenten über die Jeweiligkeitsklausel an, müssen die Kürzungen im Bereich des Angemessenen liegen.

3. Die Kürzung ist insbesondere dann angemessen und gibt keinen Anspruch auf eine sukzessiv erfolgende Berücksichtigung der Unfallrente, wenn der Versorgungsberechtigte mit ihr deshalb rechnen mußte, weil ihm die gesamte Unfallrente vor der Entscheidung des BAG vom 17.1.1980 3 AZR 1107/78 = AP Nr 8 zu § 5 BetrAVG angerechnet worden war.

 

Normenkette

BetrAVG § 5

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Aktenzeichen 10 (2) Sa 1127/85)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 02.02.1988; Aktenzeichen 3 AZR 115/86)

 

Fundstellen

Haufe-Index 443928

NZA 1985, 535-535 (S1-3)

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