Entscheidungsstichwort (Thema)
Hälfte Anrechnung der Unfallrente
Orientierungssatz
1. Die hälftige Anrechnung einer Unfallrente auf Leistungen des Bochumer Verbandes ist im Rahmen der arbeitsvertraglichen Jeweiligkeitsklausel zulässig.
2. Rechnet der Bochumer Verband Unfallrenten über die Jeweiligkeitsklausel an, müssen die Kürzungen im Bereich des Angemessenen liegen.
3. Die Kürzung ist insbesondere dann angemessen und gibt keinen Anspruch auf eine sukzessiv erfolgende Berücksichtigung der Unfallrente, wenn der Versorgungsberechtigte mit ihr deshalb rechnen mußte, weil ihm die gesamte Unfallrente vor der Entscheidung des BAG vom 17.1.1980 3 AZR 1107/78 = AP Nr 8 zu § 5 BetrAVG angerechnet worden war.
Normenkette
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Aktenzeichen 10 (2) Sa 1127/85) |
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 443928 |
NZA 1985, 535-535 (S1-3) |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen