Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 529,64 EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2002 zu zahlen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Gerichts entstanden sind. Diese werden der Klägerin auferlegt.

3. Der Streitwert wird auf 529,64 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Vertragsstrafe.

Der Beklagte sollte aufgrund des Arbeitsvertrages vom 29.01.2002 mit Wirkung vom 1.03.2002 als kaufmännischer Angestellter seine Tätigkeit bei der Klägerin aufnehmen. Der Arbeitsvertrag sieht für die ersten drei Monate eine Grundvergütung in Höhe von 1.800 EUR brutto vor.

Der Beklagte führte am 26.02.2002 ein Telefonat mit einem Mitarbeiter der Klägerin. Darin äußerte er seine Absicht, die Arbeit am 1.03.2002 nicht antreten zu wollen. Am 27.02.2002 kam es zu einem Telefonat mit dem Geschäftsführer der Klägerin. Der Beklagte wiederholte seine Absicht, das Arbeitsverhältnis zu dem vereinbarten Zeitpunkt nicht aufnehmen zu wollen. Der Geschäftsführer der Klägerin äußerte sich in dem Telefonat dahingehend, dass er diese Vorgehensweise nicht für gut halte. Gegen den Wunsch könne er indes nichts einwenden. Zu einer Arbeitsaufnahme kam es nicht.

§ 7 des Arbeitsvertrages der Parteien beinhaltet folgende Vertragsstrafenregelung:

„Löst der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfristen auf, nimmt er die Arbeit vertragswidrig zur vereinbarten Zeit nicht auf oder wird aus wichtigen Gründen fristlos entlassen, so hat der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei durchschnittlichen Wochenverdiensten zu zahlen.”

Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses haben die Parteien in § 2 des Vertrages als Probezeit festgelegt. Während dieser Zeit gilt eine Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Schichtende.

Mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 13.03.2002 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die Vertragsstrafe in Höhe von zwei durchschnittlichen Wochenverdiensten zu zahlen. Dies wurde von dem Beklagten durch Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 28.03.2002 insbesondere unter Hinweis auf die nunmehr durchzuführende Inhaltskontrolle abgelehnt.

Mit seiner am 2.05.2002 beim Arbeitsgericht Wesel eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der Vertragsstrafe gemäß § 7 des Arbeitsvertrages der Parteien. Das Arbeitsgericht Wesel hat sich durch Beschluss vom 6.06.2002 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Duisburg verwiesen.

Die Klägerin meint, der Beklagte sei zur Zahlung der Vertragsstrafe verpflichtet. Vertragsstrafen seien von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stets für zulässig erachtet worden. Eine solche Regelung gehöre zu den Besonderheiten des Arbeitsrechts. Diese seien aber aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 310 Abs. 4 BGB zu beachten.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 529,64 EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2002 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Hinblick auf die Neuregelung in § 309 Nr. 6 BGB sei die vereinbarte Vertragsstrafe unwirksam.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Klägerin steht die geltend gemachte Vertragsstrafe gemäß § 7 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 29.01.2002 zu. Danach ist der Beklagte verpflichtet eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei durchschnittlichen Wochenverdiensten zu zahlen, wenn er die Arbeit vertragswidrig zur vereinbarten Zeit nicht aufnimmt. Diese Voraussetzung liegt im Entscheidungsfall vor. Der Beklagte wäre gemäß § 2 des Vertrages verpflichtet gewesen, seine Arbeitsleistung vom 1.3.2002 an zu erbringen. Es ist jedoch weder an diesem noch an einem folgenden Tag zur Arbeit erschienen, ohne zuvor das Arbeitsverhältnis gekündigt oder einen anderweitigen Grund geltend gemacht zu haben, der ihn zur Verweigerung der Arbeitsleistung berechtigt hätte. Insbesondere berechtigten weder der Inhalt des Telefongesprächs mit einem Mitarbeiter der Klägerin vom 26.02.2002 noch das Telefonat mit dem Geschäftsführer der Klägerin vom darauffolgenden Tag den Beklagten, die Arbeit nicht aufzunehmen. Sowohl eine Eigenkündigung des Beklagten als auch ein Aufhebungsvertrag hätten gemäß § 623 BGB der Schriftform bedurft. Diese Vorschrift findet auch auf Kündigungen des Arbeitnehmers und von ihm initiierte Aufhebungsverträge Anwendung (KR/Spilger, 6. Aufl. 2002, § 623 BGB Rn. 64). Die Schriftform (§ 126 BGB) ist jedoch vom Beklagten selbst nach seinem eigenem Vortrag nicht gewahrt worden.

Der Beklagte ist, indem er am 1.03.2002 nicht zur Arbeit erschienen ist, mit der von ihm geschuldeten Leistung...

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