Nachgehend

BAG (Beschluss vom 16.04.2003; Aktenzeichen 7 ABR 53/02)

LAG Düsseldorf (Beschluss vom 31.10.2002; Aktenzeichen 5 TaBV 42/02)

 

Tenor

Die Betriebsratswahl vom 11. März 2002 wird für unwirksam erklärt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer im Betrieb E. der Antragsstellerin durchgeführten Betriebsratswahl.

Am 11.03.2002 fand im Betrieb E. der Antragstellerin die regelmäßige Betriebsratswahl statt.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der zu bildende Betriebsrat sich aufgrund einer Betriebsgröße von mehr als 200 in der Regel beschäftigten Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern bzw. bei einer Betriebsgröße von weniger als 200 Mitarbeitern aus 7 Mitgliedern zusammensetzt.

Bei der Wahl am 11.03.2002 wurden 9 Betriebsratsmitglieder gewählt. In seinem Wahlausschreiben vom 14.01.2002 (Bl. 11ff. d.A.) vertritt der Wahlvorstand die Auffassung, dass unter der Berücksichtigung von 193 Arbeitnehmern, den geleisteten Überstunden, den Leiharbeitnehmern aus dem Jahr 2001 sowie den neuen Auszubildenden im Jahr 2002 eine Belegschaftszahl von mehr als 201 Personen vorliegt.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass mindestens 190 Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind.

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat im November 2001 mitgeteilt, dass man beabsichtige, im Jahr 2002 insgesamt vier Auszubildende einzustellen. Mit Schreiben vom 11.01.2002 (Bl. 21 d.A.) hat der Arbeitgeber mitgeteilt, das man von der Einstellung von Auszubildenden für das Jahr 2002 Abstand nehmen wolle.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass im Jahr 2001 im Durchschnitt ca. 5 – 6 Leiharbeitnehmer beschäftigt wurden. Zum Zeitpunkt der Wahl war nur ein Leiharbeitnehmer im Betrieb beschäftigt.

Der Arbeitgeber vertritt die Auffassung, dass diese bei der Berechnung der Betriebsgröße nicht zu berücksichtigen seien. Insbesondere seien die Leiharbeitnehmer teilweise als Krankheitsvertretung eingesetzt gewesen, so dass sie auf einem existierenden Arbeitsplatz eingesetzt werden und bereits deswegen nicht berücksichtigt werden könnten. Daneben seien Arbeitnehmer der Firma C. aufgrund eines Werkvertrages eingesetzt worden. Arbeitnehmerüberlassung läge insoweit nicht vor.

Nach Auffassung des Arbeitgebers sind die drei Mitarbeiter E., H. und Sch., die sich aufgrund eines Altersteilzeitverhältnisses in der Freistellungsphase befinden, nicht mehr zu berücksichtigen.

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat mit Schreiben vom 11.01.2002 (Bl. 21 d.A.) mitgeteilt, dass weitere vier Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheiden.

Der Arbeitgeber beantragt,

die Betriebsratswahl vom 11. März 2002 für unwirksam zu erklären.

Der Betriebsrat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, er sei nicht umfänglich informiert worden. Neben den 190 Arbeitnehmern, von denen der Arbeitgeber ausgehe, seien weitere 22 Arbeitnehmer zu berücksichtigen.

Er vertritt die Auffassung, sowohl die drei Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit sowie die vier Auszubildenden, die nicht eingestellt werden, seien zu berücksichtigen. Die Entscheidung, keine Auszubildenden einzustellen, sei ausschließlich zum Zwecke der Senkung der Betriebsgröße vorgenommen worden. Dieses sei treuewidrig und daher seien die Arbeitnehmer auch trotz Nichteinstellung zu berücksichtigen.

Weiterhin seien auch die Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen. Neben den durchschnittlich 5 – 6 Leiharbeitnehmern seien im Jahr 2001 an 174 Manntagen Leiharbeitnehmer der Firma C. eingesetzt worden.

Zudem arbeiteten im Betrieb sechs geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer. Es handele sich um Herrn K., der Urlaubs- und Krankheitsvertretungen in der Pauserei mache, Herrn W. und Herrn J., die Gartenpflege mit Geräten des Arbeitgebers betreiben, Herrn Sch., der im Urlaub in der Dokumentationsabteilung arbeitet, Frau F., die Übersetzungen fertigt sowie Personalarbeiten erledigt habe sowie Herr K., der Lackierarbeiten ausführt.

Weiterhin seien Arbeitnehmer der Firma K. beschäftigt, die tatsächlich in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert seien. Hierbei handele es sich um zwei Arbeitnehmer sowie Herrn K. selbst. Zudem sei ein Arbeitnehmer der Firma M. in den Betrieb eingegliedert.

Dem gegenüber trägt der Arbeitgeber vor, Herr K. sei Rentner und stehe in keinem Arbeitsverhältnis. Er habe lediglich bis September 2001 einen außerordentlichen Arbeitsanfall in der Dokumentationsabteilung abgearbeitet. Ein zukünftiger Einsatz sei nicht vorgesehen.

Herr W. und sein Gehilfe Herr J. stünden ebenfalls in keinem Arbeitsverhältnis. Mit beiden würden einzelne Werkverträge abgeschlossen. Ein Direktions- und Weisungsrecht werde nicht ausgeübt. Herr J. sei zudem äußerst unregelmäßig im Betrieb.

Herr S. sei im Jahr 2000 lediglich in den Ferien eingesetzt gewesen. Im Jahr 2001 sei er überhaupt nicht mehr tätig gewesen.

Frau F. habe ein eigenes Übersetzungsbüro. Sie sei unabhängig von Weisungen des Arbeitgebers. Sie sei lediglich längere Zeit im Betrieb anwesend gewesen, als Übersetzungsarbeiten unter Anwendung ...

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