Leitsatz (redaktionell)

Der Einsatz von Beamten auf Arbeitsplätzen streikender Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ist als unzulässiges Kampfmittel anzusehen. Denn der Staat handelt dabei nicht mehr als gleichberechtigter Tarifpartner im Rahmen des kollektiven Arbeitsrechts, sondern nimmt als Dienstherr der Beamten hoheitliche Befugnisse auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts wahr. Er nimmt also über Befehl und Zwang Instrumente für sich in Anspruch, die dem anderen Tarifpartner nicht zu Gebote stehen. Dies verstößt gegen den Grundsatz der Waffengleichheit.

 

Normenkette

GG Art. 9 Abs. 3

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.07.1993; Aktenzeichen 1 AZR 249/93)

BVerfG (Entscheidung vom 02.03.1993; Aktenzeichen 1 BvR 1213/85)

BAG (Urteil vom 10.09.1985; Aktenzeichen 1 AZR 262/84)

LAG Köln (Entscheidung vom 23.03.1984; Aktenzeichen 6 Sa 1121/83)

 

Fundstellen

ArbuR 1984, 188-188 (L1)

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