Entscheidungsstichwort (Thema)

Persönlicher Geltungsbereich des BAT-O

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10.12.1990 nebst späteren Änderungen gilt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik. Eine Kollision mit dem nur im alten Bundesgebiet geltenden Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) wird durch unterschiedliche persönliche Geltungsbereiche vermieden.

2. Ein Arbeitsverhältnis ist im Sinne des § 1 Abs 1 letzter Halbsatz BAT-O dann in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet "begründet", wenn und solange der Arbeitsvertrag ungeachtet tarifvertraglicher Regelungen unter die Übergangsvorschriften für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in der Anlage I zum Einigungsvertrag oder unter etwaige diesbezügliche Nachfolgeregelungen fällt. Ebenso Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.10.1991 - 19 Ca 11697/91 - zum Tarifvertrag Nr 401a zur Anpassung des Tarifrechts für Angestellte der Deutschen Bundespost im Beitrittsgebiet an den Tarifvertrag für Angestellte bei der Deutschen Bundespost vom 27.11.1990 - TVAng DBP-Ost - Sprungrevision eingelegt zum BAG unter dem Aktenzeichen 6 AZR 12/92.

 

Orientierungssatz

Berufung eingelegt beim LArbG Berlin unter dem Aktenzeichen 7 Sa 32/92.

 

Normenkette

BAT-O; GG Art. 3; TVG §§ 1, 4; EinigVtr Art. 3; EinigVtr Anlage I Kap. XIX A III Nr. 1 A

 

Fundstellen

BB 1992, 995

BB 1992, 995 (L1-2)

ZAP, RNB-Nr 118/92 (S)

ZTR 1992, 256 (L1-2)

Bibliothek, BAG (LT1-2)

ZAP-DDR, EN-Nr 270/92 (S)

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