Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung der geschiedenen Ehefrau durch Arbeitgeber-Ehemann

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Haben die Ehepartner miteinander ein Arbeitsverhältnis geschlossen und wird die Ehe geschieden, so resultiert aus der Scheidung nicht automatisch auch eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber hat vielmehr das arbeitsrechtliche Instrument der Kündigung zu benutzen, um sich auch in diesem Bereich von seinem Partner zu trennen.

2. Dabei folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, daß eine Kündigung wegen einer Scheidung von Ehe- und Arbeitsvertragspartner nur dann gerechtfertigt ist, wenn sich aus der Scheidung konkrete Beeinträchtigungen im Arbeitsverhältnis ergeben.

3. Unterschreibt ein Rechtsanwalt, der sich nicht in der Sozietät der klageerhebenden Rechtsanwaltskanzlei befindet, die Kündigungsschutzklage, so können die bevollmächtigten soziierten Rechtsanwälte die Erhebung der zunächst vollmachtlosen Klage gemäß § 89 Abs 2 ZPO genehmigen. Dies ist auch noch nach Verstreichen der Dreiwochenfrist des § 4 S 1 KSchG möglich.

 

Orientierungssatz

Berufung eingelegt beim LArbG Berlin unter dem Aktenzeichen 13 Sa 35/90.

 

Normenkette

ZPO § 89 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2, 1, § 4 S. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 443608

BB 1990, 1845

BB 1990, 1845 (L1-2)

DB 1990, 1422 (L1-2)

SteuerBriefe 1991, 61-61 (K)

ARST 1990, 88-93 (LT1-3)

RzK, I 5b 5 (L1-2)

RzK, I 5h 17 (LT1-2)

ZAP, EN-Nr 347/90 (S)

ArbuR 1991, 61 (L1-2)

Bibliothek, BAG (LT1-3)

EzA § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung, Nr 4 (LT1-3)

Film und Recht 1990, 173 (S)

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