Die Entscheidung ist rechtskräftig.

 

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin folgendes Arbeitszeugnis zu erteilen:

Zeugnis

Frau … geborenam … war in der Zeit vom 01.07.2092 bis zum 03.10.2002 in unserem Unternehmen als Sekretärin und Sachbearbeiterin beschäftigt.

Zu ihren Aufgaben gehörte

  • die Teilnahme neben der Projektleitung an Besprechungen mit den Auftraggebern und die Erledigung der getroffenen Bauherrenanforderungen,
  • das Anzeigen von Gewährleistungsmängeln gegenüber den jeweiligen ausführenden Unternehmen,
  • die Fristenkontrolle bei der Beseitigung von Gewährleistungsmängeln und ggf. die Nachfristsetzung,
  • die Erstellung von Bautenstandsberichten,
  • die schriftliche und telefonische Korrespondenz mit Auftragnehmern,
  • das Schreiben nach Phonodiktat,
  • die Pflege des EDV-Ablagesystems.

… hat sich sehr schnell und selbständig in, die ihr übertragenen Aufgaben eingearbeitet und hat die ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheiterledigt. … vereinfachte z.B. durch die in Eigeninitiative übernommene Erstellung von PC-Brief- und Telefaxvorlagen die Büroabläufe. Darüber hinaus veranlasste sie die Einrichtung der Outlook-Kontaktverwaltung und suchte stets nach Verbesserungen in der Büro- und EDV-Organisation. Ihr standen die Programme Word, Excel, Outlook und das Internet zur Verfügung.

Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Auftraggebern und Auftragnehmern war zu jeder Zeit einwandfrei.

Das Arbeitsverhältnis endet mit dem heutigen Tage. Wir danken … für ihre Arbeit und wünschen ihr für die Zukunft viel Erfolg und persönlich alles Gute.

Berlin, 93.10.2002

(Firma/Unterschrift).

II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 2/3, die Klägerin 1/3 zu tragen.

IV. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.300,– Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Es geht um ein Arbeitszeugnis.

Die Klägerin war bei der Beklagten aufgrund schriftlichen Anstellungsvertrages vom 14./15. März 2002 (Ablichtung Bl. 5–8 d.A.) seit dem 1. Juli 2002 gegen eine Monatsvergütung von 2.300,– EUR brutto als „Sekretärin/Sachbearbeiterin” beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aus Gründen, zu denen die Parteien sich nicht geäußert haben, mit dem 3. Oktober 2002. Unter dem Datum des 7. Oktober 2002 übermittelte die Beklagte der Klägerin einen als „Arbeitsbescheinigung” bezeichneten Revers folgenden Wortlauts:

„Wir bestätigen hiermit, dass Frau

(Name der Klägerin)

… vom 1. Juli bis 3. Oktober 2002 als Sekretärin und Sachbearbeiterin bei uns beschäftigt war.

Zu ihren Aufgaben gehörte

Buchhalterische Bearbeitung der Gewährleistungsmängel mit Beachtung der Fristen.

Bedienung des Telefons.

Schriftverkehr nach Phonodiktat.

Für die Arbeiten am PC standen ihr die Programme Word und Excel zur Verfügung”.

Wegen der Aufmachung und sonstigen Gestaltung der „Arbeitsbescheinigung” wird auf die diesem Urteil als Anlage beigefügte Kopie verwiesen. Mit der hiesigen Klage erstrebt die Klägerin nach erfolgloser Vorkorrespondenz die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses, dessen Inhalt ihrem diesbezüglichen Antrag entsprechen soll:

Sie beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr folgendes Arbeitszeugnis zu erteilen:

Zeugnis

… war in der Zeit vom 01.07.2002 bis zum 03.10.2002 in unserem Unternehmen als Sekretärin und Sachbearbeiterin beschäftigt

Zu ihren Aufgaben gehörte

  • die Teilnahme neben der Projektleitung an Besprechungen mit den Auftraggebern und die eigenständige Erledigung der getroffenen Bauherrenanforderungen,
  • das Anzeigen von Gewährleistungsmängeln gegenüber den jeweiligen ausführenden Unternehmen,
  • die Verfolgung der Beseitigung von Gewährleistungsmängeln,
  • die Terminierung und Verfolgung der Beseitigung von Mängeln, die durch Dritte gegenüber den Auftragnehmern gerügt werden,
  • die Erstellung von Bautenstandsberichten,
  • die selbständige schriftliche und telefonische Korrespondenz mit Auftragnehmern,
  • das Schreiben nach Phonodiktat,
  • die Pflege und Strukturierung des EDV-Ablagesystems.

… hat sich sehr schnell und selbständig in die ihr übertragenen Aufgaben eingearbeitet und hat die ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt … vereinfachte z.B. durch die in Eigeninitiative durchgeführte Erstellung von PC-Brief- und Telefaxvorlagen die Büroabläufe. Darüber hinaus richtete sie die Outlook-Kontaktverwaltung ein und suchte stets nach weiteren Verbesserungen in der Büro- und EDV-Organisation. Ihr standen die Programme Word, Excel, Outlook und das Internet zur Verfügung.

Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Auftraggebern und Auftragnehmern war zu jeder Zeit einwandfrei.

Das Arbeitsverhältnis endet mit dem heutigen Tage. Wir danken … für ihre Arbeit und wünschen ihr für die Zukunft viel Erfolg und persönlich alles Gute.

Berlin, 03.10.2002

Bauleitung und Projektsteuerung.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, den Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses durch die Arbeitsbescheinigung vom 7. Oktober 2002 bereits erfüllt zu haben (Schriftsatz vo...

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