Die beschriebenen Grundformen der Arbeitszeit sind vielfältig miteinander kombinierbar. So können bei einer täglichen Arbeitszeit von 6 Stunden

  • 4 Stunden in einer festen Schicht vereinbart (starre Teilzeitarbeit) und
  • weitere 2 Stunden vom Arbeitgeber einseitig abgerufen werden (flexible Teilzeitarbeit- Arbeit auf Abruf).

Denn liegen die Einsatzzeiten der flexiblen Arbeitskraft besonders ungünstig – etwa in der Nacht –, und sind Planungen 4 Tage im Voraus nicht möglich, die Einsätze damit freiwillig, so wird das Modell "flexible Arbeitszeit- Arbeit auf Abruf" häufig versagen.

 
Praxis-Beispiel

Wird der Mitarbeiter unvorbereitet um 24 Uhr angerufen, er möge in einer Stunde erscheinen, so wird er den Arbeitseinsatz ablehnen.

Ähnliches gilt, wenn die flexible Arbeitszeit sich nicht allein auf Aushilfstätigkeiten beschränken, sondern auch im Bereich qualifizierter Aufgabenstellungen greifen soll. Insbesondere, wenn der Arbeitseinsatz mit einem Vorlauf von mehr als vier Tagen planbar ist, die Mitarbeiter also zur Arbeit verpflichtet werden können, wird es an der Akzeptanz durch die Arbeitnehmerseite mangeln.

Die Mitarbeiter sehen sich in beiden Fällen in ihrer Zeitsouveränität erheblich eingeschränkt.

Konsensfähig sind deshalb eher Modelle, bei denen der Mitarbeiter grundsätzlich feste Arbeitszeiten hat, ein Teil der Arbeitszeit jedoch flexibel für Verlängerungen oder Verkürzungen zur Verfügung steht (Mischform zwischen fester und flexibler Arbeitszeit).

 
Praxis-Beispiel

Werden bei einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden 6 Stunden fest verplant – etwa in einem Schichtmodell –, darüber hinaus 2 Stunden flexibel vereinbart, gewinnt der Arbeitgeber Flexibilität über einen Zeitraum von 4 Stunden täglich.

Ist nach Ablauf der 6-Stunden-Schicht die Arbeit erledigt, endet die Arbeitszeit. Fällt an anderen Tagen in größerem Umfang Arbeit an, kann die Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden verlängert werden.

Die Akzeptanz auf Arbeitnehmerseite und damit die Zustimmung des Betriebs-/Personalrats ist ohne Weiteres zu erreichen, wenn die konkrete Verlängerung der Arbeitszeit aus der Natur der Sache oder aufgrund ausdrücklicher Bestimmung in einer Betriebs-/Dienstvereinbarung nur mit Einverständnis des Arbeitnehmers möglich ist. Erhält der Mitarbeiter fühlbare Zuschläge zur Vergütung für die flexiblen Stunden, ist er durchaus motiviert, die kurzfristige Arbeitszeitveränderung hinzunehmen.

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