Um die wenig praktikable Regelung des § 10 TVöD "Arbeitszeitkonto" zu vermeiden, sollten vom Arbeitgeber nach Möglichkeit mit dem Betriebs-/Personalrat Gleitzeitregelungen, unter Umständen auch mit Funktionszeiten – Mindestbesetzungen oder Besetzungen – vereinbart werden ( s. hierzu unter Punkt 8).

Die Möglichkeit, die 39 Stunden im Jahresdurchschnitt abzurechnen, ergibt sich bereits aus § 6 Abs. 2 TVöD. Gleitzeitregelungen sind von den Tarifvertragsparteien nicht ausdrücklich dem Arbeitszeitkonto des § 10 unterworfen worden. Damit ist die Möglichkeit eröffnet, abweichende Abrechnungsformen zu vereinbaren (Einzelheiten vgl. unten Punkt 8 "Abrechnung im Gleitzeitkonto").

Soweit erforderlich, z. B. in Werk-, Bauhöfen, sollte die Betriebs-/Dienstvereinbarung vorsehen, dass der Arbeitgeber die Funktionszeiten wöchentlich oder zweiwöchentlich ändern kann.

 
Praxis-Tipp

Um den Beschäftigten die Sorge zu nehmen, dass sich die Arbeitszeit wöchentlich bzw. zweiwöchentlich völlig ändert, wird empfohlen, für die Abwicklung des Gleitzeit-/Jahresstundenkontos eine Arbeitszeitgrobplanung für das Kalenderjahr vorzusehen, die einen durchlaufenden Schichtplan für den jeweiligen Bereich enthalten kann. In den 2-Wochen- bzw. Wochenplan werden dann nur noch die Änderungen einbezogen, die sich aktuell ergeben, z. B. Krankheit eines betroffenen Beschäftigten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge