Die Beschäftigten, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben gem. § 20 TVöD Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Maßgebend für die Berechnung der Höhe ist das monatliche Entgelt, das dem/der Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird. Beginnt sonach das Sabbatical am 1. August, wird das in Vollzeit erarbeitete Entgelt vom Juli sowie die anteilig verminderten Entgelte zugrunde gelegt, die im August und September ausbezahlt wurden. Beginnt die Freistellungsphase am 1. August, wird das im Juli ausbezahlte Arbeitsentgelt sowie die jeweiligen Wertguthaben zugrunde gelegt, die im August und September ausbezahlt wurden.

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