Ein Störfall liegt vor, soweit das Wertguthaben nicht gem. der Wertguthabenvereinbarung nach § 7b bzw. § 7c SGB IV verwendet wird, insbesondere nicht laufend für eine Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen wird oder nicht mehr für solche Zeiten gezahlt werden kann, da das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wurde (§ 23b Abs. 2 Satz 1 SGB IV).

Fälle dieser Art sind insbesondere:

  • die vollständige oder teilweise Auszahlung des Wertguthabens für Zeiten, in denen keine Freistellung vorliegt,
  • die Beendigung des Arbeitsverhältnisses z. B. wegen des Eintritts einer Erwerbsminderung beim Beschäftigten oder durch Kündigung, ohne dass der neue Arbeitgeber das Wertguthaben übernimmt,
  • Tod des Beschäftigten,
  • Übertragung von Wertguthaben auf andere Personen.

Der Störfall tritt grundsätzlich am Tag der nicht vereinbarungsgemäßen Verwendung des Wertguthabens oder aber auch der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ein.

Im Störfall ist das Wertguthaben zu verbeitragen. Die Verbeitragung kann nach dem Summenfelder-Modell (§ 23b Abs. 2a SGB IV) erfolgen. Nach dem Summenfelder-Modell muss ab der ersten Gutschrift auf dem Wertguthaben die Differenz zwischen dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze (getrennt nach Versicherungszweigen) und dem tatsächlich in der Arbeitsphase verbeitragten Arbeitsentgelt ermittelt und auf einem besonderen Konto – getrennt nach Renten-/Arbeitslosenversicherung und Kranken-/Pflegeversicherung – festgehalten werden. In der monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnung müssen zumindest 2 Summenfelder jeweils ein Feld getrennt nach den Versicherungszweigen Renten-/Arbeitslosenversicherung und Kranken-/Pflegeversicherung geführt und fortgeschrieben werden. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger bezeichnen diese Differenz als SV-Luft.

Alternativ zum Summenfelder-Modell ist auch eine Aufzeichnung der Wertguthaben nach dem Optionsmodell (§ 23b Abs. 2 SGB IV) möglich, wonach für die Abwicklung im Störfall als beitragsfälliges Arbeitsentgelt i. S. d. § 23 Abs. 1 SGB IV die Gesamtsumme der Arbeitsentgelte ohne Berücksichtigung einer Beitragsbemessungsgrenze maßgebend ist, soweit dieses Arbeitsentgelt im Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsleistung beitragspflichtig gewesen wäre.

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