Die Einhaltungen der Regelungen zum Insolvenzschutz werden künftig im Rahmen der Arbeitgeberprüfung durch die DRB geprüft. Aus der Nichteinhaltung innerhalb einer "Nachbesserungsfrist" von 2 Monaten folgt die Unwirksamkeit der geschlossenen Vereinbarung (§ 7e Abs. 6 SGB IV).

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