Die Insolvenzschutzregelungen finden keine Anwendung gegenüber dem Bund, den Ländern, Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts – einschließlich der Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften –, über deren Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist, sowie solchen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert (§ 7e Abs. 9 SGB IV). Bei diesen Arbeitgebern besteht keine Insolvenzgefahr.

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