Portabilität bezeichnet Übertragbarkeit von Wertguthaben auf einen anderen Arbeitgeber. Mit dem Flexi-II-Gesetz wurde erstmals eine ausdrückliche Regelung zur Portabilität von Wertguthaben geschaffen. Damit wird dem Beschäftigten die Möglichkeit eröffnet, bei Beendigung einer Beschäftigung ein im vorangegangenen Beschäftigungsverhältnis aufgebautes Wertguthaben zu erhalten und nicht als Störfall auflösen zu müssen.

Gem. § 7f Abs. 1 SGB IV kann der Beschäftigte bei Beendigung der Beschäftigung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass das Wertguthaben auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn dieser mit dem Beschäftigten eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV abgeschlossen und der Übertragung zugestimmt hat oder auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB) übertragen wird, wenn das Wertguthaben einschl. des Gesamtsozialversicherungsbeitrags einen Betrag in Höhe des 6-Fachen der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.

Ein Anspruch des Beschäftigten gegen den neuen Arbeitgeber auf Übertragung des Wertguthabens besteht nicht. Stimmt der neue Arbeitgeber zu, können die Vertragsparteien eine neue Wertguthabenvereinbarung schließen oder den alten Vertrag inhaltlich unverändert fortbestehen lassen.

Hinsichtlich der Übertragungsmöglichkeit auf die DRB besteht ein Rechtsanspruch des Beschäftigten. Geht das Wertguthaben auf die DRB über, so gehen die Arbeitgeberpflichten zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, zur Abgabe der Meldungen und zur Erstellung des Beitragsnachweises sowie der Anspruch auf den vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit der Wertguthabenvereinbarung ebenfalls auf die DRB über. Eine Rückübertragung des Wertguthabens auf den neuen Arbeitgeber ist ausgeschlossen. Nach § 7f Abs. 3 SGB IV verwaltet das DRB das Wertguthaben treuhänderisch. Die der DRB durch die Übertragung, Verwaltung und Verwendung von Wertguthaben entstehenden Kosten sind vollständig vom Wertguthaben in Abzug zu bringen und dem Beschäftigten in der mindestens jährlich vorgesehenen Mitteilung nach § 7d Abs. 2 SGB IV mitzuteilen.

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