Die Regelung im Flexi-II-Gesetz enthält eine Anlagebeschränkung und eine Werterhaltungsgarantie.

Sofern der Arbeitgeber nicht den Vorschriften über den Insolvenzschutz unterliegt (§ 7e SGB IV), liegt es im Ermessen der Parteien zu entscheiden, ob die in Geld geführten Wertguthaben beim Arbeitgeber verbleiben oder extern angelegt werden. Ist hierzu keine Vereinbarung getroffen worden, und darauf besteht auch keine kollektivrechtliche Vorgabe, obliegt die Entscheidung über eine externe oder interne Anlage allein dem Arbeitgeber. Bei einer externen Anlage – bei allen insolvenzfähigen Arbeitgebern ist eine externe Anlage nach § 7e Abs. 2 SGB IV vorgeschrieben – hat nach § 7d Abs. 3 Satz 1 SGB IV die Anlage des Wertguthabens nach den Vermögensanlagevorschriften für Sozialversicherungsträger (§§ 80 ff. SGB IV) zu erfolgen. Danach sind die Mittel des Versicherungsträgers so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine entsprechende Liquidität gewährleistet ist. Der Ertrag ist immer dann angemessen, wenn marktübliche Zinsen vereinbart werden. Von diesem Grundsatz lässt der Gesetzgeber 2 Ausnahmen zu:

Zunächst darf allgemein ein Anteil der Wertguthaben von 20 % in Aktien oder Aktienfonds angelegt werden.

Ein Anteil von mehr als 20 % ist dann zulässig, wenn dies in einem Tarifvertrag oder auch auf Grundlage eines Tarifvertrags abgeschlossenen Betriebsvereinbarung/Dienstvereinbarung vorgesehen ist (§ 7d Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB IV).

Darüber hinaus muss unabhängig von einer Anlageentscheidung nach § 7d Abs. 3 Satz 1 SGB IV eine Werterhaltungsgarantie gewährleistet sein, wonach ein Rückfluss zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Wertguthabens mindestens in der Höhe des angelegten Betrags gewährleistet sein muss.

Die Anlagebeschränkungen und die Werterhaltungsgarantie bei Wertguthaben stellen arbeitsrechtliche Regelungen zum Schutz des Wertguthabens dar, deren Nichtbeachtung zwar Schadensersatzansprüche, jedoch keine sozialversicherungsrechtlichen Sanktionen auslösen können.[1]

[1] So Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger v. 31.3.2009, S. 27.

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