Kurzbeschreibung

§ 10 Abs. 1 TVöD regelt, dass Arbeitszeitkonten eingerichtet werden können und für den Fall, dass eine tägliche Rahmenzeit oder ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor vereinbart wird, zwingend einzurichten sind. Wenn dem Arbeitgeber eine erhöhte Arbeitszeitflexibilität durch eines der Arbeitszeitmodelle des TVöD Rahmenzeit oder Arbeitszeitkorridor eingeräumt wird, haben die Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass ihre Arbeitszeit über Arbeitszeitkonten im Sinne des § 10 TVöD geregelt wird.

Vorbemerkung

§ 10 Abs. 1 TVöD sieht vor, dass Arbeitszeitkonten eingerichtet werden können. Für den Fall, dass eine tägliche Rahmenzeit oder ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor vereinbart wird, sind Arbeitszeitkonten zwingend einzurichten. Wenn dem Arbeitgeber eine erhöhte Arbeitszeitflexibilität durch eines der beiden Arbeitszeitmodelle des TVöD, nämlich Rahmenzeit oder Arbeitszeitkorridor, eingeräumt wird, haben die Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass ihre Arbeitszeit über Arbeitszeitkonten im Sinne des § 10 TVöD geregelt wird.

Einrichtung von Arbeitszeitkonten

Zwischen

........................................

vertreten durch ........................................   (Arbeitgeber)

und

dem Personal-/Betriebsrat

........................................

vertreten durch........................................

wird gemäß § 10 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 folgende Dienst-/Betriebsvereinbarung abgeschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Dienst-/Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten, die unter den persönlichen Geltungsbereich des TVöD fallen.

Alternativ

Diese Dienst-/Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten, die in den Abteilungen A, B und C eingesetzt sind.

§ 2

Durchschnittszeitraum

Der Zeitraum nach § 6 Abs. 2 Satz 1 TVöD beträgt ein Jahr und läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

§ 3

Inhalt des Arbeitszeitkontos

(1)

Auf das Arbeitszeitkonto können folgende Zeiten gebucht werden:

  1. Zeiten, die nach Ablauf des in § 2 genannten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben;
  2. nicht durch Freizeit ausgeglichene Überstunden (§ 7 Abs. 7 und 8 TVöD);
  3. nicht durch Freizeit ausgeglichene Arbeitsstunden nach § 8 Abs. 2 TVöD;
  4. im Verhältnis 1:1 in Zeit umgewandelte Zeitzuschläge (§ 8 Abs. 1 Satz 4 TVöD);
  5. in Zeit umgewandelte Entgelte für Rufbereitschaft (§ 8 Abs. 3 TVöD);
  6. in Zeit umgewandelte Entgelte für Bereitschaftsdienst (§ 8 Abs. 4 Satz 2 TVöD i. V. m. der bezirklichen Regelung).
(2) Eine Buchung von in Zeit umgewandelten Entgeltbestandteilen auf das Arbeitszeitkonto führt dazu, dass sie bei der Bemessungsgrundlage für die Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD nicht berücksichtigt werden.

§ 4

Wahlrecht der Beschäftigten

Jeder Beschäftigte, für den ein Arbeitszeitkonto eingerichtet ist, entscheidet für das jeweils folgende Kalenderjahr, welche der in § 3 genannten Zeiten auf sein Arbeitszeitkonto gebucht werden. Die Entscheidung muss dem Arbeitgeber spätestens bis zum 31. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres schriftlich mitgeteilt werden.

§ 5

Zeitguthaben

(1) Das Zeitguthaben des Beschäftigten auf seinem Arbeitszeitkonto darf höchstens 200 Stunden betragen. Bei Teilzeitbeschäftigten (§ 2 Abs. 1 TzBfG) vermindert sich das höchstzulässige Zeitguthaben entsprechend dem Anteil der Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollbeschäftigten.
(2)

Der Beschäftigte hat beim Abbau von Zeitguthaben folgende Voraussetzungen zu beachten:

  1. Dem Abbau von Zeitguthaben dürfen keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
  2. Freizeitausgleich zum Abbau von Zeitguthaben kann bis zu 16 Stunden in Abstimmung mit dem direkten Vorgesetzten (alternativ: mit dem Team) genommen werden. Mehr als 16 Stunden müssen schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Hierfür gelten folgende Fristen:

    1. Beim Abbau von bis zu 40 Stunden ist der Freizeitausgleich mindestens eine Woche vorher zu beantragen.
    2. Beim Abbau von mehr als 40 Stunden ist der Freizeitausgleich mindestens einen Monat vorher zu beantragen.
    3. Beim Abbau von mehr als 80 Stunden ist der Freizeitausgleich mindestens zwei Monate vorher zu beantragen.
    4. Beim Abbau von mehr als 120 Stunden ist der Freizeitausgleich mindestens drei Monate vorher zu beantragen.
  3. Zusammenhängend dürfen nicht mehr als 154 Stunden abgebaut werden.
(3) Der Abbau von Zeitguthaben an sog. Brückentagen (z. B. Freitag nach Christi Himmelfahrt) kann vom Arbeitgeber angeordnet werden. Ein Antrag des Beschäftigten nach Satz 1 kann nur abgelehnt werden, wenn dem Freizeitausgleich dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
(4) Sofern der Arbeitgeber einen nach Absatz 2 bereits genehmigten Freizeitausgleich kurzfristig widerruft, wird der Beschäftigte beim nächsten Antrag bevorzugt berücksichtigt (alternativ: werden dem Beschäftigten auf seinem Arbeitszeitkonto für je zehn Stunden genehmigten und kurzfristig widerrufenen Freizeitausgleich je eine Stunde auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben). Ein Widerruf des Freizeit...

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