Kurzbeschreibung

§ 11 TV-V eröffnet die Möglichkeit der Einrichtung von Arbeitszeitkonten. Dazu bedarf es nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TV-V des Abschlusses einer entsprechenden Betriebs- oder Dienstvereinbarung.

Vorbemerkung

§ 11 TV-V eröffnet die Möglichkeit der Einrichtung von Arbeitszeitkonten. Dazu bedarf es nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TV-V des Abschlusses einer entsprechenden Betriebs- oder Dienstvereinbarung. Wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt, kann ein Arbeitszeitkonto nur aufgrund eines landesbezirklichen Tarifvertrages eingeführt werden. Nachfolgend finden Sie einen Formulierungsvorschlag für eine Vereinbarung im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 TV-V.

Betriebsvereinbarung/Dienstvereinbarung "Arbeitszeitflexibilisierung und Arbeitszeitkonto"

Die . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

vertreten durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

und

der Betriebsrat/Personalrat der . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

vertreten durch den Betriebsrats-/Personalratsvorsitzenden,

schließen gem. §§ 77 und 87 BetrVG/§§ ........ LPVG ........ zur Flexibilisierung der Arbeitszeit folgende

Betriebsvereinbarung/Dienstvereinbarung

Präambel

Die Flexibilisierung der Arbeitszeit soll dazu beitragen, den Service gegenüber den Kunden der . . . . . . . wirtschaftlich und effizient zu erbringen, die Eigenverantwortlichkeit der Arbeitnehmer zu fördern sowie die Vereinbarkeit von beruflichen und privaten Zielen im Rahmen der nachfolgenden Regelungen sowie unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen und tarifrechtlichen Vorschriften zu erleichtern.

Die Steuerung der Arbeitszeit soll (grundsätzlich im Arbeitsteam erfolgen und) sich am Kundenbedarf sowie an einem wirtschaftlichen Arbeitseinsatz orientieren[1].

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Betriebsvereinbarung/Dienstvereinbarung gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer im Sinne von § 1 Abs. 5 TV-V, die dem Geltungsbereich des TV-V unterliegen, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Ausgenommen sind Auszubildende und . . . . . . . . . . . .[2]

(3) Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer finden die Regelungen der Betriebsvereinbarung/Dienstvereinbarung entsprechende Anwendung, soweit nicht ausdrücklich eine andere Arbeitszeitregelung vereinbart ist.

(4) Aus dringenden betrieblichen Gründen kann die Teilnahme einzelner Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern an der flexiblen Arbeitszeitregelung nach Beteiligung des Betriebs-/Personalrates eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

§ 2

Arbeitszeitkorridor[3] oder[4] Rahmenzeit[5]
(1) Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit ist unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen flexibel, nicht notwendig zusammenhängend, innerhalb des wöchentlichen Arbeitszeitkorridors (Absatz 2) zu erbringen.   (1) Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit ist unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen flexibel, nicht notwendig zusammenhängend, innerhalb der täglichen Rahmenzeit (Absatz 2) zu erbringen.
(2) Als Arbeitszeitkorridor gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 45 Stunden (Beispiel).  

(2) Als tägliche Rahmenzeit wird festgelegt:

Montags bis samstags 6.30 Uhr bis 18.30 Uhr (Beispiel).

§ 3 Servicezeit/Mindestbesetzungsstärken

(1) Die Bereiche teilen die Arbeitnehmer in Arbeitsteams ein. Für diese Arbeitsteams legen die Bereiche eine Servicezeit (Absatz 2) fest. Die Festlegung der Mindestbesetzungsstärke erfolgt durch die Führungskraft nach Anhörung der Arbeitnehmer.

Die Zusammensetzung der Arbeitsteams ist von den Bereichen laufend zu überprüfen und ggf. nach Anhörung des Arbeitsteams anzupassen. Arbeitsschwankungen im Jahresverlauf sind zu berücksichtigen, so dass die Mindestbesetzungsstärke sowie die Servicezeit für einzelne Monate unterschiedlich festgelegt werden können.

(2) Die Servicezeit umfasst einen Zeitraum innerhalb des Arbeitszeitkorridors/der Rahmenzeit[6], in dem je nach definierter Mindestbesetzungsstärke mindestens ein Arbeitnehmer erreichbar ist. Hierbei muss die Funktionsfähigkeit des Arbeitsteams sichergestellt sein.

Servicezeit und Mindestbesetzungsstärke orientieren sich am Kundenbedarf und dem Arbeitsaufkommen. Die Kunden - egal ob extern oder intern - bestimmen mit ihren Bedürfnissen die Servicezeit. Sie ist diesbezüglich laufend zu überprüfen und ggf. anzupassen. Das Arbeitsteam trägt die Verantwortung für die Einhaltung von Servicezeit und Mindestbesetzungsstärke. Kann eine Einigung innerhalb des Teams nicht erzielt werden, regelt die Führungskraft den Personaleinsatz.

(3) In dringenden Fällen kann die Führungskraft kurzzeitig abweichende Regelungen von den Festlegungen nach Absatz 1 treffen.

§ 4 Sollarbeitszeit

(1) Die wöchentliche Sollarbeitszeit entspricht der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Sie ist ausschließlich maßgeblich für die Bewertung von Ausfallzeiten wie Urlaub und Krankheit.

(2) Die Sollarbeitszeit entspricht pro Arbeitstag jeweils 1/5 (oder 1/6) der arbeitsvertraglich festgelegten Wochenarbeitszeit. Das sind bei Vollbeschäftigung (39 Stunden/Woche) in der Fünftagewoche somit (z. Zt.) 7,8 St...

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