Die Öffnungsklausel des § 6 Abs. 4 TVöD gilt für alle Arbeitnehmer eines tarifgebundenen Arbeitgebers. Dies folgt für nichtorganisierte Arbeitnehmer aus § 3 Abs. 2 Tarifvertragsgesetz.[1] Nicht tarifgebundene Arbeitgeber können von der Regelung des § 6 Abs. 4 entsprechend § 7 Abs. 3 Satz 2 ArbZG ebenfalls Gebrauch machen.

Einzige Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Betriebs-/Dienstvereinbarung nach § 6 Abs. 4 TVöD sind "dringende betriebliche/dienstliche Gründe". Ob diese gegeben sind, entscheiden zunächst die Betriebsparteien. Die Tarifvertragsparteien haben die Hürde für die Möglichkeit einer Regelung in Betriebs- oder Dienstvereinbarung bewusst niedrig angesetzt. So enthält § 6 Abs. 4 TVöD im Unterschied zu der im Übrigen wortgleichen Regelung im Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe (TV-V) nicht den sog. Klammerzusatz "(z. B. Revision, Störungen, außergewöhnliche Reparaturarbeiten)". Dadurch wird deutlich, dass die "dringenden betrieblichen Gründe" nicht nur auf Gründe von gleicher Gewichtigkeit beschränkt werden sollten, wie sie im TV-V ausdrücklich als Beispiele aufgeführt sind. Die Betriebsparteien haben somit keinerlei Vorgaben von den Tarifvertragsparteien vorgegeben bekommen. Sie können weitgehend frei bestimmen, welche betrieblichen Gründe für abweichende Regelungen nach den §§ 7 und 12 ArbZG sie als "dringend" ansehen. Es ist zu erwarten, dass sich die Rechtsprechung auf der Grundlage der Vorgaben der Tarifvertragsparteien auf eine Missbrauchskontrolle beschränken wird.

§ 6 Abs. 4 TVöD gibt aus den genannten Gründen den Betriebsparteien sehr weit gehende Möglichkeiten, von den engen Grundregelungen des Arbeitszeitgesetzes abweichen zu können. Dies ist nicht zuletzt deswegen von großer Bedeutung, weil der Arbeitgeber durch ordnungsgemäße Anwendung einer Betriebs-/Dienstvereinbarung auf der Grundlage des § 6 Abs. 4 TVöD straf- und bußgeldfrei von den Grundnormen des Arbeitszeitgesetzes abweichen darf.

[1] Zmarlik/Anzinger, § 7 Rdnr. 102.

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