In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gibt es hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern, die in einer Beschäftigung nach § 7 Abs. 1a SGB IV stehen, keine Besonderheiten. Für die Dauer der Arbeits- und Freistellungsphase besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und Arbeitslosenversicherungspflicht (§ 25 Abs. 1 SGB III).

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