Für Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert waren und nun aufgrund der Verringerung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts infolge einer Wertguthabenvereinbarung krankenversicherungspflichtig werden, ändert sich die Rechtsgrundlage für die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Pflegeversicherungspflicht besteht dann nicht mehr nach § 20 Abs. 3 SGB XI, sondern nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 1 SGB XI.

Sofern ein Arbeitnehmer allerdings nach § 22 SGB XI von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit ist, endet diese Befreiung mit dem Eintritt der Krankenversicherungspflicht. Ab diesem Zeitpunkt besteht ebenfalls Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 1 SGB XI.

Für Arbeitnehmer, die wegen Überscheitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind, bei einem privaten Unternehmen krankenversichert und damit auch privat pflegeversichert sind und jetzt aufgrund einer Wertguthabenvereinbarung krankenversicherungspflichtig werden, tritt ebenfalls Pflegeversicherungspflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 1 SGB XI ein. Sofern sich diese Arbeitnehmer jedoch von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung befreien lassen und aufgrund § 23 Abs. 1 SGB XI privat pflegeversichert sind, bleiben sie weiterhin in der privaten Pflegeversicherung versichert.

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