Die Versicherungspflicht Beschäftigter ist regelmäßig von einem Beschäftigungsverhältnis und einer tatsächlichen Arbeitsleistung gegen Arbeitsentgelt abhängig. Verschiedene Arbeitszeitmodelle sehen vor, dass Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum keine Arbeitsleistung zu erbringen haben, jedoch ein Arbeitsentgelt erhalten, das durch tatsächliche Arbeitsleistung vor oder nach der Freistellung erzielt wird. Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit aufgrund schriftlicher Vereinbarung flexibel gestaltet ist, sind auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung versicherungspflichtig in der Sozialversicherung.

Die in den einzelnen Versicherungszweigen bestehenden versicherungsrechtlichen Regelungen finden grundsätzlich auch für solche Arbeitnehmer uneingeschränkt Anwendung, die während einer Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der Arbeitszeit im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung in einem Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1a SGB IV stehen.

2.7.2.1 Krankenversicherung

Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung beginnt auch dann mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn diese mit einer Freistellungsphase startet und während dieser Zeit Arbeitsentgelt gezahlt wird.

Arbeitnehmer sind in der Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt vorausschauend betrachtet die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Verringert sich das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aufgrund einer Wertguthabenvereinbarung, sodass die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschritten wird, unterliegt der Arbeitnehmer von dem Tag an der Krankenversicherungspflicht, von dem an feststeht, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr übersteigt.

Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahrs versicherungspflichtig werden, ist der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung verwehrt, wenn sie unmittelbar zuvor keinen ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung nachweisen können (§ 6 Abs. 3a SGB V). Hiernach sind Arbeitnehmer in flexiblen Arbeitszeitregelungen versicherungsfrei, wenn in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht zu keinem Zeitpunkt ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz bestand. Außerdem müssen sie oder der Ehegatte in diesem 5-Jahres-Zeitraum mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig gewesen sein. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, tritt trotz der Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze durch Einstellung von Arbeitsentgelt in ein Wertguthaben keine Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung, aus dem das Wertguthaben bedient wird, ein.

Ist ein Arbeitnehmer seit mindestens 5 Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei in der Krankenversicherung, kann er sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V von der Krankenversicherungspflicht, aufgrund der Reduzierung seiner Arbeitszeit auf die Hälfte oder auf weniger als die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebs, befreien lassen. Diese Befreiungsmöglichkeit gilt auch für Arbeitnehmer, die infolge flexibler Arbeitszeitregelungen ihre Arbeitszeit auf mindestens die Hälfte reduzieren und durch die Einstellung von Arbeitsentgelt in ein Wertguthaben krankenversicherungspflichtig werden. Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze nur wegen der Einstellung von Arbeitsentgelt in das Wertguthaben unterschritten, ohne dass die Arbeitszeit auf die Hälfte gesenkt wird, besteht keine Befreiungsmöglichkeit.

2.7.2.2 Pflegeversicherung

Für Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert waren und nun aufgrund der Verringerung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts infolge einer Wertguthabenvereinbarung krankenversicherungspflichtig werden, ändert sich die Rechtsgrundlage für die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Pflegeversicherungspflicht besteht dann nicht mehr nach § 20 Abs. 3 SGB XI, sondern nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 1 SGB XI.

Sofern ein Arbeitnehmer allerdings nach § 22 SGB XI von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit ist, endet diese Befreiung mit dem Eintritt der Krankenversicherungspflicht. Ab diesem Zeitpunkt besteht ebenfalls Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 1 SGB XI.

Für Arbeitnehmer, die wegen Überscheitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind, bei einem privaten Unternehmen krankenversichert und damit auch privat pflegeversichert sind und jetzt aufgrund einer Wertguthabenvereinbarung krankenversicherungspflichtig werden, tritt ebenfalls Pflegeversicherungspflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 1 SGB XI ein. Sofern sich diese Arbeitnehmer jedoch von der Versicherun...

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