Nur unter der Voraussetzung, dass dies durch Betriebs-/Dienstvereinbarung "freigegeben wurde", können weitere Kontingente auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden. Ausdrücklich genannt werden Rufbereitschafts- und Bereitschaftsdienstentgelte, ohne dass hierin eine Beschränkung liegt. Jegliche andere Kontingente können buchbar gestellt werden.

Der Grund für die Beschränkung der buchbaren Zeiten in der Grundregelung, die für alle Arbeitszeitkonten des § 10 TVöD gilt, liegt darin, dass die Regelung für den Arbeitgeber beherrschbar bleiben soll. Würden z. B. Bereitschaftsdienstentgelte generell buchbar gestellt, so könnte dies in Bereichen, in denen solche Entgelte einen erheblichen Umfang einnehmen, zu einer erheblichen Reduzierung der tatsächlich zu leistenden Arbeitszeit führen. Dies kann im Interesse des Arbeitgebers liegen, z. B. wenn die Arbeit insgesamt erledigt werden kann und sich durch die Faktorisierung der Bereitschaftsdienstentgelte die Personalkosten reduzieren. Problematisch wäre eine solche Regelung aber, wenn es durch die Arbeitszeitreduzierung zu Engpässen bei der Aufgabenerledigung käme. Der Arbeitgeber kann seine entweder vorrangig an Arbeitszeit oder an Kostenreduzierung orientierten Interessen bei der Verhandlung über eine Betriebs-/Dienstvereinbarung einbringen.

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